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wenn die Zeit das Bedürfnis einer Capitalverzehrnng herbeiführt,zu dessen Deckung benutzen kann, sondern sie hat sich zugleich fürden Fall, daß sie bei festen Tilgnngsplanen auch in Perioden be-harrt, wo sie neue Anlehen contrahirt, günstigere Wechselfallegesichert. Wir wollen nnd können jene Amortisationssvsteine nichtloben, wornach die Finanzverwaltnng für die altern Schulden be-stimmte Tilgungsplane zu vollziehen, und den um den Betrag derZinsen der rückgekanftcn Capitalien wachsenden Tilgungsfonds mitder einen Hand zu verwenden fortfährt, wahrend sie mit der an-dcrn Hand neben den Capitalien, die ein außerordentlicher Staats-aufwand erfordert, zugleich den Betrag deö Tilgungsfonds in neuenAnlehen erhebt. Allein so kostbar und verwerflich dieß Verfahrenist, wenn man, um Effecten, deren Nominaleapitalicn auf einemniedrigen Zinsfuß stehen, rück'zukanfen, sich die hiezu erforderlichenFonds durch den Verkauf von Papieren gleicher Art unter deinNominalwerthc zu verschaffen sucht; so gewinnt die Sache in derThat eine andere Gestalt, wenn man die Summe», die zur Til-gung der Schulden von niedrigem Zinsfüße mittelst des Rückkaufstief unter Pari verwendet werden, durch Anlehen aufbringt, derenNominalcapitalien den wirklich dargeliehenen Betragen gleich odernahe stehen, nnd zu einem höh ei n Fuße verzinst werden.
So sonderbar es lauten mag, so kann man doch behaupten,daß unter außerordentlichen Umstanden, welche den Zinsfuß erhöhen,die Umwandlung der zu einem niedriger» Zinsfüße stehenden Schuldin eine höher verzinsliche, für die Finanzverwaltung in derRegel vortheilhafc ausfallen wird, nnd zwar ans den nämlichenGründe», aus welchen der Verkauf von Papieren unter dem No-minalwerthe verwerflich erscheint.
Da in einer Periode außerordentlicher Anstrengungen und unterV erhältnissen, die dem öffentlichen Credit minder günstig sind, derStaatsglanbiger den möglichen Gewinn, den er in Folge eines später»Sinkens des Zinsfußes dnrch das Steigen der Preise der öffentlichen