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Ferner ist klar, daß die Abweichung des Zinsfußes der Noml-nalcapitalien solcher Effecten von dem laufenden Zinsfuß erheblichscyn muß, wenn mau nicht bei einem weiten, unbedeutenden Sinkendes Zinsfußes vielleicht in ganz kurzer Zeit den Zweck der Maßregelvereitelt sehen will.
Endlich ist nicht minder klar, daß dieser Zweck nur erreicht wer-den kann, wenn man dem Glaubiger entweder eine bedeutendeErhöhung des, nach dem niedrigeren Fuße verzinslichen Nominal-capitals oder andere Vortheile irgend einer Art bewilligt, und daßauf der andern Seite, wenn eine Erhöhung des Nominalcapitalszugestanden wird, die Finanzverwaltnng in der gleichbaldigen star-ken, Verminderung der Jinsenlast für den Verzicht auf künftige Re-dlittionen, oder für den Verlust am Capital bei dem Rückkäufe derneuen Effecten, eine angemessene Entschädigung finden muß.
Die Formen, in welchen den Gläubigern, statt einer Erhöhungdes Nominalcapitals, andere Vortheile eingeräumt werden können,find nun mannichfaltig. Am nächste» liegt aber die Bewilligung vonAnnuitäten für eine gewisse Anzahl von Jahren.
Darf die Finanzverwaltnng nicht hoffen, den bezeichneten Zwecki durch eine solche Bewilligung mit größerer Sicherheit gegen möglicheVerluste zu erreichen, als durch eine Erhöhung des Nominalcapitals?
Inden, wir diese Frage hier zu beantworten unternehmen, setzeni wir in beiden Fallen voraus, daß den Gläubigern, welche die Auf-^ kündigung nicht annehmen, die Wahl gelassen wird zwischen derAnnahme von Effecten, die auf den laufenden Zinsfuß gestelltl>»d, und zwischen den Papieren von niedrigerem Zinsfüße.
In beide» Fällen, sie mag diese letzten mit einer Capitaler-- höhmig oder mit einer Zulage von Anmiitätcn anbieten, hat sie-die gleiche Aufgabe zu lösen.
Sie muß die Größe der Capitalerhöhung in dem einen und, die Größe und Daner der Annuität in dem andern Falle auf eineWeise bestimmen, daß das gleichzeitige Angebot von Effecten,
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