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So würde, wenn die Umwandlung einer 5proe. Schuld inFrage komnit, nachdem der Zinsfuß bereits entschiede» auf 4 Proc.gefallen ist, und die üprvc. Rente das Pari bereits um 4 — 5Proc. überschritte» bat, gegen die Bestimmung einer Prämie vondiesem Betrage für den Fall der Verloosnng der nenen 4proe. Fondsim Interesse der Steuerpflichtigen sich weit weniger erinnern lassen,als gegen eine gleiche Erhöhung des NominalcapitalS, die mansammtliehen Gläubigern bei der Schnldnmwandlnng bewilligenwürde.
Statt der Verloosnng zum Zweck der Tilgung den ersten deroben bezeichneten Wege (Rückkauf nach dem Börfencurfe überPari) zu betreten, wird in einer Periode, wo der Zinsfuß imFalle» begriffen ist, einer Verwaltung nicht leicht zusagen, wel-che ernstlich an eine effektive Schuldentilgung denkt. Wenn auchder Rückkauf um 2 — 4 Proc. über Pari kein erheblichesOpfer wäre, welches sie der Wahl einer Tilgungsweife brachte, diein verschiedenen Beziehungen vor der Verloosnng den Vorzug, ver-dient, so kann sie früher oder spater in die Alternative gesetzt werden,entweder bedeutend hoher zu kaufen, oder die Tilgung einzustellen.Das Erste hat nicht nur den Nachtbeil, daß sie für die wirklichrückgekauften Capitalicn den Capitalüberschuß verliest, sonderndaß sie sich die Früchte künftiger möglicher Reduktionen verkürzt,indem sie nicht hinterher rücksichtslos die Heimzahlung al gaii an-bieten kann, wenn sie selbst den Börsenkurs weit über Pari getriebenhat. Sie müßte daher Opfer bringen, die sie sich erspart, wennsie das weitere entschiedene Sinken deö Zinsfußes bis zu dem Punkte,wo eine weitere Ncdueciv» möglich ist, abwartet. Die Einstellungder Tilgung aber hat den doppelten Nachihcil, daß die kostbare Zeitzur Verminderung der Staatsschuld »nbenützt vorübergeht, unddaß der günstige Einfluß, den die Verwendung eines angemessenenTilgungsfonds auf den Zinsfuß ausübt, aufhört und eine weitereReductio» der Zinsen der öffentliche» Schuld verzögert wird. Ohne
Ncbenius, üb. d. Herabsetzung d. Zinsfuß zc» Z