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Ueber die Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schulden : mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und insbesondere auf die öffentlichen Verhandlungen über die Reduction der französischen Schuld
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dentilgnng, welche die Steuerpflichtigen nothigt, durch fortgesetzteEntbehrungen die Verminderung der Staatsschuld zu erkaufen,kann, indem sie eine Zinscnrcduction beschleunigen hilft, gar leichtfür die Entlastung der Steuerpflichtigen weit wirksamer werden,als durch die Verminderung der Zinsenlast, die ihr unmittelbar folgt.

Wie langsam schreitet die effective Schuldentilgung in denmeisten der hochverschuldeten europaischen Staaten nicht vorwärts?und kann, wie das Beispiel verschiedener Lander zeigt, die Zinsen-reduction in einzelnen Zeiträumen von 8 10 Jahren nicht mehrleisten, als die Amortisationsanstalten nach dem gewöhnlichen Gangeder Dinge, selbst unter günstigen Umstanden, in den hochverschnkdetcn Landern in 20 3V Jahren bewirken?

Schon langst hat man die Trüglichkeit jener Plane erkannt,welche die Hinwegschaffnng einer hohen Staatsschuld mittelst einesdurch die Zinsen der getilgten Capitalien anwachsenden mäßigenAmortisationsfonds in kurzen Perioden in Aussicht stellen. Manweiß, daß die Summen, welche man jährlich zur Schuldentilgungverwendet, nur da verhälrnißmäßig sehr Meutend sind, wo manmit der einen Hand leiht und mit der andern tilgt. Wo man auf-hört zu leihen, säumt man nicht, statt fortschreitend jährlich mehrSchulden zu tilgen, dem lauten Rufe nach Herabsetzung der SteuernGehör zu geben. Man weiß, daß so dringend die Politik gebietet,die Zeit der Ruhe zur Schuldentilgung nicht unbenutzt vorübergehe»zu lassen, die Anstrengungen zu diesem Zwecke doch ihre Gränze ha-ben, die man nicht ohne Nachtheil überschreitet. Es ist nicht alleindas Interesse der Steuerpflichtigen, welches bei dem Anwachsen desTilgungsfonds sich lauter geltend macht; es handelt sich dabei nochtun den künstlichen Einfluß, den die Verwendung eines rasch anwach-senden Tilgungsfonds auf die Capitalgewinnste und den Zinsfußausübt, indem sie den freiwilligen Anhäufungen noch diejenigen hin-zufügt, welche sie durch ihre Besteuerung erzwingt. Wenn die Sum-men, die der Staatsschatz aus dem Einkommen der Steuerpflichtigen