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bei den solidesten Privatanlagen in der Hauptstadt des Landes undin großer» eapitalreichen Städten und deren Umgebungen der gewöhn-liche ist.
Diesen zu ermitteln, kann bei derPublicität der hypothekarischenAnlagen nicht schwer fallen. Die Unaufkündbarkeit der Capi-talicn von Seite des Schuldners ist zwar eine lästige, bei den Pri-vatdarlehen nicht vorkommende Bedingung; allein der Staatsgläubi-ger schlägt sie nicht hoch an, weil ihn die Leichtigkeit des Umsatzesder öffentlichen Effecten für den Fall, daß er sein Capital anders zuverwenden veranlaßt wäre, keine Verlegenheit besorgen läßt. Manche,welche in den Fall kommen können, augenblicklich über ihr Capitaldisponiren zu muffen, ziehen gerade wegen dieser "Leichtigkeit desUmsatzes die öffentlichen Papiere der Anlage auf Privatcredit, unterBestimmung einer bestimmten Aufkündigungsfrisi, vor. Der größteThcil der Staatsgläubiger, der nur einen regelmäßigen Zinsenbezugbeabsichtigt, hält sich bei den gewöhnlichen Schwankungen des Preisesder Papiere nicht für bctheiligt. Die Gefahr einer schnellen Depre-ciation der Papiere, in Folge außerordentlicher Ereignisse, liegt aberin ruhigen Zeiten so entfernt, daß sie nicht schreckt, und überdies«traut sich jeder die Einsicht zu, beim Herannahen solcher Ereignissenoch den rechten Zeitpunkt zur Verwerthung seiner Papiere zu finden.So ist die Unaufkundbarkeit der öffentlichen Schuldcapitalien vonSeite der Gläubiger, obwohl sie ihrer Gesammtheit, nach denUniständen, sehr nachtheilig werden kann, in ruhigen Zeiten für denEinzelnen kein zureichender Grund, von den in öffentlichenEffecten angelegten Capitalien ein höheres Miethgeld, als bei auf-kündbaren Privatdarlcihen gegen vollkommene Sicherheit, zu ver-langen.
Ist indessen die Gefahr eines plötzlichen Sinkens des Curses inFolge von Ereignissen, die im Laufe der Zeit nicht ausbleiben, immerein Gewicht in der Wagschale, so gewährt dagegen die Anlage inöffentlichen Fonds in Zeiten finanzieller Prosperität für den regel-
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