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Ueber die Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schulden : mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und insbesondere auf die öffentlichen Verhandlungen über die Reduction der französischen Schuld
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mittler» Preise eines etwas länger» Zeitraums ausgehenmuß, um sich keine Verlegenheiten zu bereiten. Erreicht und uber-steigt aber z. B. ein 5proc. Papier allmählich das Pari und haltsich geraume Zeit über demselben, wahrend nach eingetretenemahnlichem Steigen die 4proc. sich längere Zeit stets über 90, aberunter 100, oder auf 100 und über 100, und die 3proc. über'70, aber unter '75 oder einige Proc. über 75 halte», so ist es klar,daß die Anlage von Capitalien in den öffentlichen Fonds zu 4'/-oder 4 Proc. gesucht, und abgesehen von den täglichen unbedeu-tendern Schwankungen, dieser Zinsfuß als der wahre mittlereMarktpreis zu betrachten ist.

Neben diesen Thatsachen und noch weit mehr in dem Falle,wo es an solchen Mittel» zur Begleichung fehlt, sind die Er-scheinungen im Privatverkehre zu beachten, vorzuglich der Zinsfußbei festen Anlagen gegen gewöhnliche hypothekarische Sicherheit. I»Zeiten, da die Regierungen keine Anlehcn machen, sondern an dieSchuldentilgung und Zinsreductionen denken, befinden sich die öffent-lichen Effecten bei weitem zum größten Theile in de» Händen vonPersonen, die eine feste Anlage und einen regelmäßigen Jinscnbezugwollen. Bei der Aufkündigung der öffentlichen Schuldcapitalien istes daher die feste Anlage auf Privatcredit gegen hypothekarischeSicherheit, welche, den öffentlichen Fonds gegenüber, für die großeMehrheit der Staatsgläubiger in Frage und Wahl kommen kann.

Auch für hypothekarische Darleihen wird in keinem Lande zuirgend einer Zeit ein allgemeiner fester Zinsfuß bestehe», indem nichtnur, bei gleicher Sicherheit, der Preis der Capitalien in dem einenLandestheile oder in einzelnen Orten niedriger seyn kann, alsin andern, sondern auf demselben Platze, nach Verschiedenheitder Vermdgensvcrhältniffe und der persönlichen Eigenschaften derSchuldner, sich der Eine einen etwas höher» Zinsfuß gefallen lassenmuß, als der Andere. Man darf aber da, wo der Staatscreditfest gegründet ist, als Maßstab wohl den Zinsfuß annehmen, der