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nicht zu verletzen, und zugleich den regelmäßigen Vollzug der Maß-regel z» sichern, und nicht Veranlassung zu gewagten Speculationenzu geben, wird die Regierung das rechte Maß der Reductionzu treffen suchen, und sich insbesondere nicht von der irrigen Meinungleiten lassen, daß sie es in ihrer Macht habe, durch ihre Bestimmungauf die Erniedrigung des Zinsfußes überhaupt, zum Vortheil derProduction, einzuwirken.
Nach de» Umständet,, insonderheit wo der Staat ein uner- 'meßliches Capital fast ausschließlich an seine Angehörigen schulderund bei weitem der größte Theil der Gläubiger in der Hauptstadtoder wenigen großen Städten lebt, ist es allerdings möglich, imAugenblick der Verlegendem», welche die Aufkündigung hervorruft,und des vorübergehenden Einflusses, den die nothwendigen Vorkeh-rungen zum Vollzug einer großen Credit-Operation auf dem Markteausüben, von den Capitalisten das Zugeständniß einer, das rechteMaß überschreitenden Reduction zu erhalten. *
Wenn ein solcher Versuch, der jedenfalls immer mehr oder we-niger gewagt erscheint, auch vollständig gelingt, so würde aber dieRückkehr des normalen Zustandes des Marktes bald über die wahreUrsache und Beschaffenheit des erlangten Erfolgs belehren und ein-sehen lassen, daß man auf diesem Wege keinen dauernden Einflußauf den Zinsfuß ausüben kann.
Hätte die Regierung auch wirklich die Macht, durch eine dasgerechte Maß überschreitende Reduction der Zinsen der öffentlichenSchuld das Miethgeld der Capitalien überhaupt herabzudrücken, sowäre der Gebrauch dieser Macht eben so wenig zu billigen, als dieUnterlassung der Reduction in einem dem wirklich eingetretenen ent-schiedenen Sinken des Zinsfußes entsprechenden Verhältnisse, in-
* Dieß erklärt sich aus der eigentbümlichen Stellung, in welcher sichdie Finanzverwaltungen und die ihnen Beistand leistenden Unternehmerde» Gläubigern gegenüber befinden, worüber wir in derSchrift, Oeffent-licher Credit :c. 2, Aufl. S. 297—Z06 ausführlich gehandelt haben.