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oder Serien eingetheilt werden, als n'othig erscheint, um bei Be-rufung einer Serie nach der andern, in angemessenen Zwischenräumenund nach den Bestimmungen des Looses, die erforderlichen Zahlungenbewerkstelligen zu können, ohne auf dem Geld- und Capitalmarkte»achtheilige Störungen hervorzubringen. Will der Staat eine voll-kommene Gleichheit in der Behandlung der Glaubiger erzielen, sowürde er denjenigen, welche zuerst zur Zahlung gelangen, bis zu demZeitpunkt, da die letzte Zahlung erfolgt, die Differenz zwischen demZinse der alten Schuld und dem herabgesetzten, dem wahren Markt-preise der öffentlichen Schuldcapitalien entsprechende» Zinse zu ver-güten haben.
Für angemessen vermöchten wir nicht zu erachten, wenn man,statt sämmtliche Glaubiger gleichzeitig zu ihrer Erklärung überihre Bereitwilligkeit zur Schuldumwandlung aufzufordern, und so-dann das hier bezeichnete weitere Verfahre» zu beobachten, eineSchuld nur allmählich, abschnittweise, z. B. jährlich oder halbjähr-lich, einen bestimmten Theil derselben reduciren und diejenige» Gläu-biger, welche »ach der Entscheidung des Looses die partielle Reductiontreffen würde, zu der Erklärung auffordern wollte, ob sie in dieReduction einwilligen oder die Heimzahlung vorziehen. Rücksichtender Billigkeit gegen die Gläubiger können ein solches Verfahren,wornach sie nur theilweise in dem höhern Zinsbezuge verbleiben, nichtverlange», denn an die Billigkeit des Staates haben alle den gleichenAnspruch, und das Loos ist nur ein Nothbehelf, wo die gleiche Be-handlung nicht möglich ist.
Wenn die Reduction den Verhältnissen des Marktes angemessenist, so bedarf es eines solchen Opfers auch nicht, um den Vollzugder Maßregel zu sichern.
Wenn die Finanzverwaltung die Bestimmung der Zahlungster-mine nach dem Ueberblick der abzutragenden Summen sich vorbehält,so versteht es sich, daß sie, wo die ursprünglichen Anlehensbedin-gungen keine Frist bestimmen, jedenfalls bei der mit der wirklichen