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Ueber die Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schulden : mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und insbesondere auf die öffentlichen Verhandlungen über die Reduction der französischen Schuld
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Wen» auch eine bedeutende Anzahl Gläubiger nicht sogleichentschlossen wäre, die gestellten Bedingungen der Umwandlunganzunehmen, so ist es klar, daß der größte Theil der schwanken-den, so wie der zur Annahme der Heimzahlung geneigten, ohneallen Verzug sich um andere Anlagsgelegenheiten umsehen würde,und daß die Wirkung, welche eine solche vervielfältigte und lebhafteNachfrage noch während der vergönnten Bedenkzeit hervorbrächte,ganz geeignet wäre, die unentschlossene» und zweifelnden zuletztebenfalls zu bestimmen sich der Reductio» zu unterwerfen. Istnämlich in Folge der fortschreitenden Capitalanhäufuug der Zins-fuß allmählich gesunken, so entspricht ein plötzliches Ausgebot be-trächtlicher Capitalien, welches durch jene Nachfrage in Aussichtgestellt wird oder sie wirklich begleitet, keinem vorhandenen dringendenBedürfniß, und man sieht sogleich, daß man, um andere Anlags-plätze zu finde», sich entweder geringere Zinsen, d. i. den Verlust,den man vermeiden will, gefallen lassen, oder sich mit mindererSicherheit begnügen muß, was man noch weniger will.

Jedenfalls wird indessen das Verhaltniß, das zwischen denGewinnstcu, welche die Anlage in den der Reductio» unterworfenenFonds gewährte, und den Vortheilen anderer Anlagen bestand, aufeine Weise afficirt, welche immerhin einer Anzahl Gläubiger Veran-lassung gibt, solche andere Anlagsgelegenheiten zu erwarten oder wirk-lich dargebotene zu benutzen. Besteht der Betrag der angenommenenAufkündigungen auch nur in einem verhaltnißmäßig sehr unbedeu-tenden Theile der ganzen Schuld, so kann er gleichwohl leicht nochgrößer bleiben, als daß er in einmaliger Zahlung getilgt werdenkönnte.

Jeder Besitzer eines Schuldtitels hat nun zwar das Recht zuverlangen, daß ihm seine Forderung in unzertrennter Summe abbe-zahlt werde, und ist nicht verbunden Rückzahlungen anzunehmen.Je nach Beträchtlichkeit der Heimzahlungen können aber die zu til-genden Schuldtitel (Jnscriptionen oder Obligationen) in so viele Classen