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Ueber die Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schulden : mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und insbesondere auf die öffentlichen Verhandlungen über die Reduction der französischen Schuld
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Geldern '/< oder '/z und nach den Umstanden allmählich noch mehrzu verlieren, und auf den dieser Rentenverminderung entsprechendenCapitalgewinn, bei fortwährendem Steigen des Effectenpreises, ver-zichten zu muffen. Für Manche, die den größten Theil ihres Un-terhalts aus jenem Einkommen zu bestreiten haben, oder deren ganzeökonomische Eristenz auf ihrem Rentcnbezuge beruht, kann die Re-duktion sehr schmerzlich und von großen Verlegenheiten begleitet seyn.Unter den Staatsgläubigern findet sich allerwärtö eine desto größereZahl solcher Personen, je hoher die öffentliche Schuld angewachsen,und je größer der Theil des Nationaleinkommens ist, den die Regie-rung zur Vertheilung unter ihre Gläubiger jährlich erhebt. Witt-wen und Minderjährige, durch Alter und Kränklichkeit zu productivenArbeiten unfähige Personen bilden insbesondere eine zahlreiche Gasseunter den Staatsgläubigern.

Sollte eine billige Ruckficht auf diese Verhältnisse die Regierungnicht zu dem Verzicht auf eine Maßregel bewegen können, die einergeringer» Zahl bedeutende Opfer auflegt, während ihr Vortheilsich auf die großeMenge der Steuerpflichtigen vertheilt,dort empfindliche Schmerzen verursacht, hier nur weniger fühlbareErleichterungen gewährt?

Wir verneinen diese Frage, obwohl wir die Rucksichten der Bil-ligkeit in dem Benehmen gegen die Staatsgläubiger keineswegs aus-schließen. Wir werden bei Betrachtung der eigenthümlichen Stel-lung , in welcher die Regierung sich gegen ihre Glaubiger befindet,darthun, daß es allerdings Forderungen der Billigkeit und moralischeVerpflichtungen gibt, welche die Regierungen verhindern können, denVortheil der Steuerpflichtigen nicht in dem ganzen Umfang zu ver-folgen, in welchem sie es nach den Umstanden, ohne formelle Rechts-verletzung, thun könnte. Allein so weit kann sich die Forderung derBilligkeit nicht erstrecken, daß man auf Unkosten der Steuerpflich-tigen sämmtliche Staatsglänbiger von den natürlichen Wirkungenbefreien müßte, welche der von der Regierung ganz unabhängige