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K.
Verpflichtung des Staates in Beziehung auf die Herabsetzungdes Zinsfußes der öffentlichen Schuld, den Steuerpflichtigen
gegenüber.
Wenn man die Stellung des Staates mit der des Privat--schuldners in Beziehung auf die Aufkündigung lüstig gewordenerSchulden vergleicht, so wird man überhaupt in Beziehung auf unsereFrage mir eine wesentliche Verschiedenheit finden. Diese bestehtaber darin, daß die Aufkündigung für den Privatschuldncr nur einRecht ist, für den Staat aber zugleich eine Pflicht scyn kann.Die Steuerpflichtigen find es, welche in der That aus dem Ein-kommen von ihrem Vermögen und von ihrer Arbeit die Zinsen deröffentlichen Schuld aufzubringen haben. In die Mitte zwischen dieGläubiger und die Steuerpflichtigen gestellt, ist er diesen jede Er-leichterung zu gewähren schuldig, die ohne Verletzung des Rechtsund der Billigkeit nach anderer Seite hin und unbeschadet allerStaatszwccke möglich ist. Dieses Gebot der natürlichen Gerechtig-keit beobachten die öffentlichen Verwaltungen in allen Transaktionen,welche die Fürsorge für die Bedürfnisse des öffentlichen Dienstes her-vorruft.
Uebcrall, wo es sich von der Unternehmung öffentlicher Arbei-ten, von Lieferungen und Accorden aller Art handelt, bei denen diegleiche Leistung gesichert erscheint, oder verbürgt werden kann, undnamentlich bei allen öffentlichen Anlchen, hält man sich für ver-pflichtet, demjenigen den Vorzug zu geben, der das vorhandene Be-dürfniß am wohlfeilsten zu befriedigen sich erbietet. Warum sollteder Staat nicht verpflichtet seyn, aufzuhören, von den ihmzu einem hohen Zinsfuß überlasscuen Capitalien das höhere Mieth-geld zu entrichten, sobald er sich Capitalien zu niedrigerem Zinsfüßeverschaffe» kann?
Es ist für die Staatsglaubiger allerdings sehr unerfreulich, vondem Einkommen aus ihren in den öffentlichen Fonds angelegten