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Ueber die Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schulden : mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und insbesondere auf die öffentlichen Verhandlungen über die Reduction der französischen Schuld
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läge gibt, nach allgemeinen Regeln der Gerechtigkeit beurtheilen mag,ist in Beziehung auf die Frage über das Aufkündigungsrecht in sofern ganz gleichgültig, als es jedenfalls auch im letzten Falle dieserRegel nicht widerspreche» kann, wenn der Staat von einem unbe-dingten Vorbehalt, der zwischen beiden Theilen verstanden war, wirk-lich Gebrauch macht.

Wo das Aufkündigungsrecht des Staates in Zweifel gezogenwurde, fehlte es indessen nicht au Scheingründen. So diente inFrankreich zur Erregung solcher Zweifel die Benennung: immer-währende Rente, welche man der verzinslichen Schuld im Gegensatzvon der Leibrenten-Schuld des Staates beigelegt hatte, und derenBedeutung sich historisch nachweisen ließ.

Nicht selten enthalten die Anlehensbedingungen einen ausdrück-lichen Verzicht des Staates auf die Bcfugniß zur Aufkündigung füreine bestimmte Zeit. Daß in solchem Falle der Ablauf dieserZeit abgewartet werden muß, versteht sich von selbst. *

* Wo er ausdrücklich auf die Aufkündigung für immer verzichtet hatte,würde ihm nur der freiwillige Rückkauf übrig bleiben, um ein künf-tiges Sinken des Zinsfußes zur Reductivn der Schuld benutzen zukönnen, die er zum Zweck der Ablösung contrahirt. Eine Erklärungder Ablöslichkcit solcher von beiden Seiten ursprünglich, als un-ablöslich, constituirten Renten im Wege des Gesetzes würde, wenneine solche Maßregel nicht den Gtaatsgläubigern gegenüber den Charak-ter der Willkür erhalten sollte, alle Renten gleicher Art treffen müs-sen, und einem ganz andern Gebiete, als dem der Credit-Operativncnangehören. Sic würde dem Staate, wenn das Ablösungsgcsetz denallgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit entspräche, welche die Gesetz-gebung nicht verletzen darf, wenigstens für die Gegenwart keinen pecu-niären Gewinn bringen, weil er den wahren Werth der Renteals Ablösungssumme bestimmen müßte. Geschehe aber dicß, so würdeer für eine Rente von 5, wenn der Zinsfuß ans 4 oder Z gefallen ist,125 izz bezahlen und keine Reductivn bewirken.