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lehenssumme »ur in einem, nach Verhältniß der Große des cinge-trerencn Sinkens des Zinsfußes, mehr oderiveniger unbedeuten-den Muße afficire» kann.
Wer für 5 Proc. tragende Papiere 55 bis 75 bezahlt hat,und beim Sinken des Zinsfußes auf 4 Proc. mit der Reduction be-droht ist, kann durch diese Maßregel für das Nominalcapital nureine Rente von 1 verliere», und er fahrt daher fort, für das ur-sprünglich gelieferte Capital in der That V^/zz — 5'/z Proc. zu bezie-hen, wenn er nicht einen Gewinn am Capital von 45 — ?5 realisirt.
Daß er auf solche Weise nicht, wie im gewohnlichen Privat-vcrkchr, mit dem Sinken des Zinsfußes die Hcimzahlung deswirklich dargelieheneu Capitals oder die Reduction seinerZinsbezüge zu erwarten hat, verdankt er der vertragsmäßigenBestimmung eines die Darlehcnssumme übersteigenden N.ominal-capitals.
Diese Bestimmung hatte aber gar keinen Sinn undZwcck, wennsie der Regierung als Schuldnerin, wo dieß in den Anlehensbcdin-gungcn auch nicht gerade buchstäblich ausgedrückt ist, nichtdas Recht gäbe, dem Gläubiger zu kündigen, und sich durch dieDarlegung des Nominalcapitals zu befreien. Denn wozu die Be-nennung eines Capitals, wenn weder der Gläubiger, wie anerkanntist, noch auch der Schuldner kündigen darf? Die Bezeichnung deraus einem solchen eigentlichen Rcntcnkaufentspringenden Schuld nachdem Verhältniß der Rente zum wirklichen Schuldcapitaleließe sich noch als etwas Zufalliges, wenn man will, als natürlicheBeziehung auf eine Thatsache erklären. Allein die Bezeichnungeines Nominalcapitals laßt sich gar nicht anders, als in dem Sinndes gewohnlichen Darleihvertrages verstehen.
Ob man aber das Verhältniß der Staarsgläubiger zum Staatenach den positiven Grundsätzen des Vertragsrechtö oder zufolgeeiner Ansicht, welche jenem Verhältnisse eine staatsrechtliche Grund-