So mannichfaltig die Forme» sind, unter welchen die Regie-rungen sich gegen ihre Darleiher verpflichten kdnnen, und welche inder That schon zur Anwendung gekommen sind, so bildet doch fastallerwärts eine Gattung von Fonds den bei weitem größten Theilder öffentlichen Schuld. ,
Diese am meisten verbreiteten Fonds rühren von jenen Anlehenher, für welche dem Darleiher ein, in Procenten der wirklich ein-gezahlten Summen oder eines Nominalcapitals ausgedrückter jahr-licher Zins, ohne feste Bestimmung für die Rückzahlung des Capi-tals und unter Bedingung der Unaufkündbarkeit desselben, von Seitedes Gläubigers bewilligt wird.
Wo das Recht des Staates zur Aufkündigung einer solchenSchuld in Frage gestellt wird, kann das Urtheil hierüber nur vonder Beschaffenheit deS einzelnen Falles abhängen.
Nicht leicht wird aber dieses Recht ein Gegenstand des Zweifelsoder Streites sey» kdnnen, da es in der Regel an ausdrücklichemVorbehalt der Aufkündigung oder an allgemeinen, den Anlehenvorausgegangene» gesetzliche» Vorausbestimmungen nicht fehlt,und wo kein ausdrücklicher Verzicht des Staates vorliegt, der Vor-behalt, nach constanter Uebnng oder nach der Natur der ursprüng-lichen Anlehens-Geschäfte, als verstanden angenommen werden muß.
Betrachtet man aber die Art und Weise, wie in der Regelsolche Anlehen vollzogen wurden, so ist in der That in Beziehungauf die Hauptmasse der europäischen Schulden gar kein Zweifel ge-denkbar.
In der Regel wurde nämlich dem Gläubiger ein, die wirklichdargeliehene Summe weit übersteigendes Nominalcapital ver-schrieben , wovon er die festgesetzte Rente zu beziehen harte.
Solche Nachlässe an den Nominalcapitalien haben bekanntlichinsbesondere bei den zahlreichen größer» und kleinern Anlehen stattgefunden, die in der letzten Kriegsperiode und in einer Reihe von
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