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danern, daß die Stifter der Kasse ihren Plan nicht ei,nem Manne, der zu rechnen wußte, vorgelegt Naben, nvchmehr aber, daß eine Verfügung vom gissen Marz, 781nickt mehr in Kraft zu sein scheint, nach welcher Gesell-schaften d eser An nicht eher bestätigt werden sollen, alsbis die Haltbarkeit deS ganzen Plaues von einem Sach-verständigen geprüft und außer Zweifel gesetzt ist. Dennwenn die Polizei das Recht hat, den Plan eines neuaufzuführenden Gebäudes durch Sachverständige prüfen zulassen, und insofern der nahe Einsturz eines GedäudeSmit Bestimmtheit vorherzusehen ist, die unverzügliche Ad-brcchung desselben zu verfügen, so sollte sie billig auchdas Recht, und sogar die Verpflichtung haben, eine An-stalt dieser Art zu prüfen, und auf eine gefahrlose Ein-richtung derselben zu dringen, denn es ist doch He u we-sentlicher Unterschied, ob unvorsichtige, ohne Sachrenntuißgemachte Einrichtungen die Gesundheit und das Leben, oderob sie bloß das Vermögen der Staatsbürger gefährden.
So viel von der äußern Veranlassung zur Bekannt-machung dieser Schrift, jetzt nur noch weniges über diezweckmäßige Einrichtung ähnlicher Kassen.
Im Allgemeinen darf man dreist behaupten, daß we-der eine eine eigentliche Studier-Kasfe, noch eine eigent-liche H ei rat b s-Kasse auf die Länge bestehen kann, wennnämlich jene nur für den Fall, daß der Eingekauftewirklich die Universität bezieht, diese nur für den Fall derVerhcirathung die versprochene Summe zahlt. Wer kannes wissen, ob der Knabe auch wirklich Lust und Geschickzum Studiren haben, und ob das Mädchen eine annehm-liche Verheirathuug finden wird? Und wie oft werdendann ganz ansehnliche Summen verloren gehen, welcher Knaben wie dem Mädchen eine bessere Zukunft berei«