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Über Versorgungs- und Aussteuerkassen
Entstehung
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AI!merkling. All und für sich würz es freilich nicht noth-wendig, Penonen höheren Alters von der Aufnahme aus-zuschlleßen, die Beiträge aber, welche diese zu leiste» ha-ben würden, möchten doch zu hoch sein, als daß Mansiedenjenigen Personen, für welche d>e Kasse zunächst gestif-tet ist, zumntheu konnte.

!!.

Wer seine Verpflichtungen gegen die Kasse vollstän-dig erfüllt hat, soll diejenige Pension, auf welche er sicheingekauft hat, von dem Anfange seines bgstcn Lebcns-Jnhres bis zum Ende seines Lebens in vierteljährlichenZahlungen erhalten, und zwar ohne alle Rücksicht auf Ver-mögen oder Arbeitsfähigkeit.

Anmerkung. .Dieser letztere Znsatz gründet sich darauf, daßdie Pension nicht als eine Wohlthat oder als ei» Al-mosen an Bsdü-Kige gezahlt wird, sondern als eine durchWertrag und Leistungen erworbene Forderung. UebrigenSgeht aus dem Gesagren von selbst hervor, daß diejenige»Lcheilnehmer, welche vor dem 64steu Lebensjahre sterben,ihre Beiträge zum Besten der länger Lebenden verlieren.

Z!I.

Jeder Theiluehmer kann sich auf eine durch zwölftheillare Summe, also auf zwölf, vier und zwanzig,sechs und dreißig, acht und vierzig Rlhlr. :c. einkaufen,doch soll die Pension in keinem Falle höher als auf sechsund neunzig Rthlr. sieigen.

Anmerkung. An und für sich könnte man das Psnsions-Quantum der freien Wahl jedes Thsilnebmers überlassen;um jedoch eine Rechnung anlegen zu können, ist es nolh-wendig, daß man ein gewisses Normalguantum annimmt,und für dieses die Beiträge berechnet. Ich kabe -4Reichsthaler als Vormalquantum der Pension angenom-men, und für dieses d-e Rechnung angelegt, woraus sichersehen läßt, wieviel für jedes andere dmch zwölf theil-bare Quantum am Beiträgen gezahlt werden muß.

Daß man für die Höhe des Psnsionsquanti eine ge-wisse Grenze festsetzt, ist wenigstens bei dem Anfang einersolchen Anstalt kein ganz gleichgültiger Umstand. Denn