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es mußte dennoch Rath zu seinem schnellen, Fortkommengeschafft werden.
Nichts war ihm unangenehmer, als das beklagens-werthe Recht über Leben und Tod, wie er es nannte; erunterschrieb daher nur äußerst ungern und nur mit wi-derstrebender Hand ein Todesurtheil, und wenn es den-noch geschehen mußte, mit zitternder Hand, und er bliebdann lang' in sich gekehrt. Erlaubten es die Umstände,dann verwandelte er nur zu gern die Todesstrafe in Ge-fängnisstrafe. Ein paar Fälle sind jedoch Referentenbekannt geworden, wo er bei der Antragung von Begna-digung unerbittlich blieb. Dies war unter andern einigeJahre vor seinem Tode der Fall, wo ei» junger, aufAvantage dienender Edelmann einen ihn zum Examenvorbereitenden Offizier meuchlings ermordete, und nichtallein keine Reue über seine schändliche That blicken ließ,sondern noch tanzend und singend ins Gefängniß wan-derte, als habe er eine Hcldenthat begangen, und biszum letzten Augenblick wähnend, der König würde ihnseiner Familienverhältnisse wegen begnadigen; der zweiteFall betraf die Bestrafung eines Edelmannes durch Fe-stungsarrest, weil er einen Königlichen Beamten offenzu einen, Zweikampfe provocirt hatte. Hier glaubte derMonarch seine Staatsdicner gegen jeden persönlichen An-griff sicher stellen, und dort einen beispiellosen Leichtsinnund einen hohen Grad von Jmmoralität, zun, warnendenBeispiel für Andere, streng bestrafen zu müssen. Wieunparteiisch er übrigens die Gesetze handhabte, der Justizihren freien Lauf ließ, und sich unter Umständen selbstverleugnete, dafür mögen unter andern folgende beideBeispiele sprechen; denn gerade zu sein und gerade zu