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Mercantil-Memoiren aus der Türkei
Entstehung
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angeordnet oder bestätigt wnrden. Ebensowenig zahlt der Frankeirgend eine Steuer an den Großherrn. Nirgends ist es füreinen angehenden Kaufmann leichter sich zu etabliren als hier, woweder Steuern bezahlt werden, noch irgend ein Nachweis gefor-dert wird. Ein Raum in irgend einem feuerfesten Chan zuGalata gemiethet, ist zum Anfange hinlänglich und kann zugleichals Waarenlager und Comptoir dienen. Es ist schon gesagt,daß alle Franken hier bloß Commifsions-Geschäfte machen.

Laut allen Traktaten mit den christlichen Mächten, steht keinFranke unter türkischer Gerichtsbarkeit, er kann bloß bei höchstdringenden Fällen durch die türkische Behörde arretirt, muß dannaber also gleich seiner Gesandtschaft zur Untersuchung übergebenwerden. Nur bei 2 Fällen hat sich die Pforte das Recht derBestrafung selbst vorbehalten.

1. Mord in Flagranti gegen Osmanen und Rajah's.

2. Was ihm gleich geachtet wird: Umgang mit türkischenWeibern in Flagranti.

Gerichtsbarkeit gegen Türken.

Die patriarchalische Regicrungsform, wo der Vater seineKinder nach Willkühr lohnt und straft, ist seit Jahrtausenden sotief in die Herzen aller Bewohner des Orients gewurzelt, daßsie nur diese anerkennen und für Recht halten immer in derVoraussetzung: daß der Vater wohl irren, aber nie seine Kinderunbillig d. h. bei ihnen ungerecht bestrafen kann. Dies magwohl der Grund seyn, daß der Orientale sich so schwer mit unsererGleichheit vor dem Gesetze und noch weniger mit unseren juri-dischen Begriffen von Mein und Dein befreunden kann.

Beim gänzsichen Mangel an Gesetzen, beruht die Einlösungder Wechsel, meist nur in den rechtlichen Gesinnungen desSchuldners.

Civil-Gesetze, außer dem Koran, giebt es entweder garkeine oder sie kommen nicht zur Ausführung; alles wird «lo aeguoet bono nach der Billigkeit entschieden. Jeder türkische Richterentscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. — Die vielen bei