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DCCCLVIII corruscatio Colnniae XVII Kal. Octobr. AnnoUCCCLX ffyems validus. Anno DCt'CLXII IlildebertmChorepiscopus obiit. Anno DCCCLXX Imitat. III. XVIIKal. Febr. Willibertus Episcopus. Ipso anno VII Id. Jul.fulminis ictus Coloniaer Welchen Concilien-Codcx Eckhartgemeint, wird die Folge lehren müssen, auch ob die notirteReihefolge der kölner Erzbischöfe (dass diese nur schlechtwegEpiscopus genannt werden, ist, als in damaliger Zeit, auch inden Kapitularien, noch gewöhnlich, ein sprechendes Anzeichender Aechtheit) von 81!)-*870 so zuverlässig erscheint, wie esdie Position 846, worin der Schreiber sich als Zeitgenossen do-kumentirt, allerdings beweisen würde. Die zum J. 842 referirteErnennung iiilduins (Abtes von St. Denis in Paris und von St.Medard zu Soissons, dann Nachfolgers Hildebalds als archica-pellanus bei Ludwig dem Frommen) würde der gemeinlich an-genommenen Sedisvakanz von 842—850 gegenübertreteu. —Eckhart bezeugt übrigens tom. I p. 7G8 auch, dass er die vonHadrian an Karl gelangte Canonen-Sammlung in der Dombib-liothek gesehen: .,In biblioiheca Cafhedrali dtto ejus egregia
cxemplana asservantur, literis Anglosaxonicis exarata. Unikorum praenolaium es/: Iste codex esl scriptus ex Mo au-
Ihentico, quem Domnus Iladrianus Apost oticus dedit glorio-sissimo Carolo Regt Francorum . .
Im -Jahre 1774 besuchte der gelehrte schwedische ReisendeBjörnstähl die Dombibliothek. Er berichtet Bd. I. S. 343 (derdeutschen Uebersetzung) wie folgt: „Nachdem wir durch HerrnGraf von Oettingen geneigtes Zuthun vom Domkapitel die ge-hörige Erlaulmiss erhalten hatten, begaben wir uns in Beglei-tung verschiedener Gross-Domherren nach der Bibliothek des Ka-pitels, die in der Domkirche steht. Zuerst beschäftigten wiruns mit der Registratur, wo Uniones Patriae Colonicnsis Cis- etTrans-Rhenanae in der Urschrift mit angehängten Insigeln desKurfürsten, des Domkapitels, des Adels und der Städte (welchevier Klassen die hiesigen Stände ausmachen) aufbehalten werden.Ausserdem finden sich hier unterschiedliche andere Documente,namentlich alle diejenigen Zeugnisse, Scheine und Beweise, wo-durch die Domherren ihren kapitelmässigen Adel darthun. Von