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II, Das Geschlecht des Dichters Goethe,
halte und genieße, nach seinem Tode mit Vorbehalt seinesPflichtteiles fideikommissarisch ans seine leiblichen Kinder zurück-sallen lasse. Über diese rückfälligen Güter solle ein ordent-licher Teilungsrezeß aufgestellt, nach seinem Tode zwei ge-wissenhaste Vormünder zur Verwaltung dieses Fideikommissesvon Hermann Jakob bestellt, der Mutter keine Administrationgestattet sein, aus diesen Einkünften vornehmlich die zur Auf-erziehung der Kinder nötigen Kosten, falls sie solche von ihrerMutter oder andern Gütern ihres Vaters nicht haben könnten,bestritten und das Überbleibende zum Kapital geschlagen wer-den, Auch habe er das Vertrauen zu Hermann Jakob, daßer „wegen seines verfügbaren Vermögens auf den Fall seinesAblebens Vormünder und sonstige Verordnung treffen werde,damit seine Kinder nicht liederlich um das Ihrige kommenkönnen". Seinen Sohn Kaspar ermahnt er treu väterlich,nach seinem Hintritt allen gebührenden kindlichen Respekt derMutter zu erzeigen und ihr den schuldigen Gehorsam zu leisten,„mithin göttlichen Segen sich zu erhalten". In einem Nach-trag sprach er noch den Wunsch aus, sein Sohn Kaspar unddessen Mutter möchten seinem Sohne Hermann Jakob keineZinsen von den 2000 Gulden anrechnen, die er ans seinMütterliches voraus erhalten hatte, da dieser gemeint, derVater habe so viel für die Seinigen verdient, und er kannnicht ohne die Mahnung schließen, daß sein jüngster Sohndoch auch die Hand über seinem elenden Sohne Johann Michaelhalten möge.
In allem zeigt sich die treueste, liebevollste Vorsorge, daßalles nach Recht und Billigkeit geschehe und auch seinen Enkel-kindern ihr von ihm hinterlassenes Vermögen erhalten bleibe.Wenn er seine Schwiegertochter von allem und jedem Anteilan der Verwaltung des väterlichen und mütterlichen Erbteilsausschloß, so muß er sie für durchaus gewissenlos gehalten