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gegenstände, dann einige ältere Silbergeräthe, wie Pokale, Löffel rc.,goldene Ehe- und Siegelringe, auch Siegelstempel der Familie,ferner alte Teppiche aus dem (H. und sä. Jahrhunderte, einigeMusikinstrumente aus älterer Zeit, dann eine Bibliothek meisthistorischen, religiösen und belletristischen ZuHalts, ferner das reicheArchiv und endlich eine Sammlung von petrefakten aus der Um-gegend.
Crwähnenswerth sind ferner die gleichzeitigen, wohlgetroffenenBrustbilder der Kaiserin Maria Theresia, der Markgräfin Wilhelminevon Bayreuth, Schwester Friedrichs des Großen, und der Wittwe desMarkgrafen Christian Friedrich Carl Alexander, welche in Erlangenstarb.
Zm III. Abschnitt sind nähere Vorschriften über die Erhaltung derStiftungsgegenstände und die Verzinsung der Kapitalien enthalten.
Abschnitt IV enthält Bestimmungen über den Stiftungsgenuß.
Zu Abschnitt V werden nähere Vorschriften über die Verwaltungund Vertretung der Stiftung gegeben und in den Schlußbestinnnungendes VI. Abschnittes sind vorsorglich Grundsätze für den Fall des Aus-sterbens einer Linie im Mannsstamme und des ganzen Geschlechtesim Mannsstamme aufgestellt. Zm ersten Falle soll eine Linie dieandere beerben, im zweiten Falle sollen die Znventargegenstände derStiftung einer noch zu bestimmendeu Stiftung oder Sammlung fürKunst und Wissenschaft unter bestimmten Bedingungen zufallen, währendaus deu Kaxitalieu und sonstigem vermögen zwei Wohlthätigkeits-stiftungen geinacht werden sollen, für welche die näheren Bedingungenbereits festgesetzt sind.
Schließlich ist bestimmt, daß dieses Statut erst durch die Geneh-migung der königlich bayerischen Regierung als Gberaufsichtsbehärdeund durch die Verleihung der juristischen Persönlichkeit Gültigkeit er-halten solle, was auch am so. Zuli (882 geschaht)
III. Das von Carl Siegmund (239) ^ Zahre (7(( gestifteteFideikommiß, welches aus deu Gütern Freienfels, Weiher, Neiden-stein, Kainach, Seehöfchen, Godelhöfe, Stechendorf, mehreren Häusernzu Bamberg und 6OWX) Fl. Baarbestand, vererbte sich auf HeinrichChristoph (226), Philipp Friedrich (272), Philipp Heinrich (^VO), HausPhilipp (H2H) und Adam Friedrich (H26) und wurde (808 aufgehoben.-)
h Bayerisches Gesetz imd Verordnungsblatt von Z882.
2) Za dieses Abschnitts bei Freienfels und Urkunde im Archiv zu Aufseß.
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