Nach § ^ sollen die gemeinschaftlichen Waldungen nacheinem von einem Sachverständigen entworfenen nnd von dem Familien-rathe genehmigten Plane bewirthschaftet werdein Die Ober-aufsicht soll einem benachbarten Oberförster übertragen werden. DieEinnahme ans den Waldungen soll ein besonderer Verwaltererhalten. Die betheiligten Familienmitglieder können ihr Holz zumhäuslichen Bedarf und zu Bauten nach den Durchschnittspreisen desverflossenen Wahres aus der gemeinschaftlichen Waldung beziehen.Zu gewerblichem Bedarf findet die Begünstigung nicht statt. DieWald streu kann jede Linie nach Bedarf auf Grund des Wirth-schaftsplanes für ihre Gutswirthschaft beziehen, der Ueberrest ist zuverkaufen. Auf möglichste Arrondirung des Waldes soll durchTausch und Kauf hingewirkt werden und die Genehmigung nur beioffenbarein Nachtheil versagt werden. Der § 5 handelt von der An-stellung des gemeinschaftlichen Försters und seines Gehülfen.
Die Bestimmungen über die Ausübung der gemeinschaftlichenZagd sind im h 6 enthalten.
§ 7 enthielt eine Bestimmung wogen persönlicher Verwendungeines Försters, der nunmehr gestorben ist.
Nach tz 8 soll der Geschlechtssenior persönlich oder auch durcheinen Stellvertreter das Familienarchiv unrer Kontrole und dieses,sowie die daselbst aufbewahrte Bibliothek des aufgehobenen patri-monialgerichtes in Ordnung halten.
Die Rentenüberschüsse aus dem gemeinschaftlichen Walde sollennach 9 durch einen gemeinschaftlichen Verwalter, nach Zahlung dergemeinschaftlichen und angewiesenen Ausgaben, vertheilt werden.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben, hat der Verwalter jährlichRechnung zu stellen und diese dem Senior zur Prüfung und Mit-theilung an die Betheiligten zur gemeinschaftlichen Beschlußfassung zuübergeben.
In § sv ist bestimmt, daß zur Prüfung des Rechnungswesens undzur Berathung und Kontrole gemeinsamer Familien- und Verwaltungs-angelegenheiten jährlich im Ahncnsaale zu Unteraufseß an einem von,Geschlechtsältesten sechs Wochen vorher unter Angabe der Berathungs-gegenstände zu bestimmenden Tage eine Zusammenkunft (Konferenz)stattfinden solle.
Obgleich jede Linie gegenüber der anderen nur eine Stimme re-präsentirt, sollen dennoch alle majorennen Agnaten das Recht haben,wenn auch ohne Stimmrecht, den Familienkonferenzen beizuwohnen.Bei Differenzen zwischen beiden Linien soll jede Linie einen Schieds-mann vom Adel wählen, welche beide, nach Wahl eines Obmannes