Manne selbst wegen der geringsten ihm zugefügten Beleidigung aus-geübt werden. Aber die Fehde war erst erlaubt für den Fall, daßder Beleidigte durch die Gerichte keine Hilfe erlangen konnte. Ebensowar die Fehde an gewisse Formen gebunden, sie mußte förmlich undoffen verkündigt werden, und zwar drei bis vier Tage vor Beginn,mußte an Tagen, welche durch den Gottessrieden festgesetzt waren,ruhen und sollte bestimmte Bachen und Personen schonen.
Nur Derjenige, welcher die Fehde ohne diese Boraussetzungenbegann, galt als Landfriedensbrecher.
Ze mehr im spateren Mittelalter in Folge der Ohnmacht derRcichsregierung und der hierdurch erschütterten staatlichen Ordnungdie Rechtspflege ins Blocken gerieth und es an starken Gerichten undstarker Exekutive fehlte, desto größer wurde die Zahl der zum Noth-mittel gewordenen Fehden, in die auch viele Mitglieder des AusseßschenGeschlechts verwickelt waren, weil ihnen wirklich durch MächtigereUnrecht zugefügt worden war. Bo wurden in die Fehde mit Bauzen-dorf (559 verwickelt: Ulrich (57), Friedrich (53) und Tonrad (59), indie Fehde mit Tonrad v. Btreitberg im Zahre (565 außer beidenletztern noch Tonrad (57), Burkard (60), Hans (55) und Heinrich (5Hs;in die Fehde mit Kraft und Gottfried v. Hohenlohe im Zahre (57HUlrich (57), Burkard (60), Heinrich (5U und Tonrad (5P v. A.; indie Fehde mit Burggras Friedrich im Jahre (573 Tonrad (57),Heinrich (5H), Tonrad (59), Friedrich (58), Burkard (60), Heinrich (56),Ulrich (57); in die Fehde gegen Notenburg im Zahre (H07 sämmtlicheMitglieder des Ausseßschen Geschlechts; in die Fehde gegen Hilde-brand v. Thüngen Friedrich (57); in die Fehde gegen ErzherzogBiegmund von Oesterreich im (5. Zahrhundert Tonrad ((H(), undebenso gegen den Bischof von IVürzburg und Bamberg dieser undsein Bohn Luchar (HW am Ende des (5. und Anfange des (6. Jahr-hunderts.
Durch eine Urkunde vom (5. Beptember (H22 hatte KönigBigismund der Ritterschaft in deutschen banden „wegen desvielen Zwanges, die sie zu leiden habe und wodurch sie beinahe ausihren Rechten verdrängt worden, gestattet, sich an ihn zu wenden undsich überall in deutschen Landen mit einander zu verbinden undReichsstädte in ihren Bund aufzunehmen".')
Offenbar zu Folge dieser Kaiserlichen Urkunde, welche die Be-schränkungen der goldenen Bulle gegen derartige Verbindungen der
') Abgedr. bei Liinig, ?. Lpee. cont. III. Abs. I B. 2; und Rothv. Schreckcnstein, Geschichte der ehem. freien Reichsritterschaft I. B. s;s.