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Geschichte des uradelichen Aufseß'schen Geschlechtes in Franken
Entstehung
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Einestheils wegen der Ausübung dieses Vorrechtes, andernthcilszur Sicherung gegen die Zersplitterung des Familienbesitzes in Aufseßdurch Verkäufe an Fremde, dann aber auch zur Aufrechthaltung desAnsehens der Familie hielt man es für nothwendig, den älterenBurgfrieden, welcher leider nicht mehr im Original vorhanden ist,aber nach einer Urkunde vom 2s. Zuli (5V^) vor dieser Zeit ab-geschlossen worden sein muß, und die Verträge vom ((. August (57?und (6. August (535 über den gemeinschaftlichen Besitz der Güteram (8. Januar (595 Zu erneuern. Nach diesem Burgfrieden hattedie Burg Aufseß die Eigenschaft einer Ganerbschaft für die FamilieAufseß, zu welcher sich die Brüder Friedrich (53), Conrad (59) undBurkard (60), sowie deren Vetter Ulrich (57) mit seinen beiden SöhnenHans (77) und Heinrich (78) vereinigten, und die lange Zeit hindurchfür die Besitzverhältnisse der Burg Aufseß maßgebend war. DieserBurgfrieden, der unter Anderen den beiden Geschlechtsältestengewisse Rechte einräumt, den verkauf von Antheilen an der BurgAufseß an Fremde bezw. Höhere verbot und jeden Raubritter desGeschlechts von der Ganerbschaft ausschloß, wirkte grundlegend fürdas ganze Lieben der Familie und trug wesentlich zu dem großenAnsehen bei, in dein das Geschlecht bei seinen Standesgenossen, beimRaiser und seinen Lehenherren stand. 2)

Nicht ohne Grund schlössen daher an: 3. April (<(65 die Nach-kommen der Genannten, Heinrich (93), Christoph ((<(0), Conrad (((U,Georg (((0), Hans ((58), Sebastian <(59) und Friedrich (((9) v. A.auch bezüglich der Burg Freienfels einen derartigen Burgfrieden,dessen gute kvirkungen lange in der Familie zu verspüre,: waren. 9Schon vorher hatten sich Heinrich <sD) und Akoriz <(5(), dessenSohn, dann Hans (99), Dietrich ((0() und Heinrich ((06) und dieSöhne Christophs ((09), Hans ((53), Sebastian ((59) und Christoph ((((0)als Nachkommen eines Stammvaters ii: einen: Erbvertrage vom(ch Oktober (H50 über die Gemeinschaftlichkeit ihres Besitzes ge-einigt,^) der geeignet war, die Zersplitterung desselben zu verhüte,:und das Ansehen der Familie zu erhalten.

Das Fehderecht war in: öffentlichen Landfrieden, d. h. in den zurAufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit erlassenen Rechts- undLandesverordnungen gesetzlich anerkannt und durfte von jedem freien

h Im Archiv zu Baiubcrg. Abgedruckt Non. Zoll. III. S. 207.2) S. Abschu. IV. -I, s, 2.

2) S. Abschu. IV. H und 7.

9 S. Abschu. IV. >7.