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Zur Geschichte der Städtischen Luisenschule und der mit ihr verbundenen Lehrerinnenbildungsanstalt zu Düsseldorf : Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestehens der Anstalt am 30. Oktober 1887
Entstehung
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These VI. Das Lehrerkollegium besteht aus eiuem wissen-schaftlich gebildeten Direktor, wissenschaftlich gebildeten Lehrern(namentlich für die wissenschaftlichen Fächer), aus erprobtenElcmentarlehrern und geprüften Lehrerinnen.

These VII. In Anerkennung der höheren Mädchenschuleals einer öffentlichen, öon der bürgerlichen Gemeinde und demStaate zu unterhaltenden und unmittelbar zu beaufsichtigendenAnstalt hat der Staat die Verpflichtung, überall, wo das Be-dürfnis es erfordert, für die Einrichtung derartiger AnstaltenSorge zu tragen. Unter solcher Voraussetzung wird die höhereMädchenschule derselben staatlichen Schulaufsichtsbehörde unter-geordnet wie das Gymnasium und die Realschule. Die obernwissenschaftlichen Lehrer haben den Titel Oberlehrer. Auch ge-nießen ihre Lehrer und Lehrerinnen, namentlich was definitiveAnstellung und Pensionsberechtigung angeht, gleiche staatlich fest-gestellte Rechte wie die Lehrer jener Anstalten.

These VIII. Es ist wünschenswert, daß durch die Staats-behörde nach Anhörung tüchtiger Fachmänner ein Normal-Lehr-uud Einrichtnngsplan festgestellt werde.

In dem Normalplaue dürften allgemein gültige Be-stimmungen, d. h. die in Rücksicht auf den Lehrstoff, seine Zweckeund Ziele, sowie in Rücksicht auf die inneren Einrichtungen alsnotwendig anzuerkennenden Normen von dem, was der Freiheitder Entwicklung überlassen bleiben kaun, zu unterscheiden sein.

These IX. Schulen, welche den in diesem Plane gestelltenAnforderungen nicht entsprechen, dürfen den NamenHöhereMädchenschule" nicht führen.

Wenn bis jetzt den Mädchenschulen ohne Unterschied, auchsolchen, welche nur sehr dürftig mit Lehrkräften ausgestattetsind, und nicht durch Lehrplan und Einrichtungen einen innerenAnspruch darauf haben, erlaubt ist, den TitelHöhere Töchter-schule" zu führen, so wird damit einer Unklarheit und invielen Fällen einer Unwahrheit Vorschub geleistet, welche derihnen in gutem Glauben oder auch des vornehmen Scheineswegen anvertrauten Jugend zum Schaden gereichen und einerungehinderten Entwicklung anderer Anstalten, die mit Recht diesenNamen führen, nicht zu unterschätzende Erschwernisse schaffen können.In letzterer Beziehung ist es Thatfache, daß eben diese Unklarheit