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seile und auch Getreide gestohlen, während ein vomi-ninm mit Zuziehung der Dorsgerichte nicht mehr als2 Tage verhängen darf.
4. Jnculpat hat „ganz unbefugterweise, da er weder zurJustizverwaltung qualificirt, noch verpflichtet ist, einenInjurisn-Prozeß gegen den Colouisten Tietze instruirtund darin ein förmliches Erkenntniß aus Abbitte undBestrafung abgefaßt", auch den Tietze wegen Verbal-Jnjurien einmal zu 24 und einmal zu 48 StundenStockarrrest verurtheilt.
5. Jnculpat hat befohlen, den Thielsch, weil er angeblichdie Dorfgerichte gröblich injnrirt, nöthigensalls gebundenvor ihn zu führen, während in Injurien-Sachen jedeReal-Lütation ganz unzulässig ist.
6. Jnculpat hat den Kolonisten Glaeser wegen qualificirtenDiebstahls zu 4 Wochen Strasarbeit und zum Verkaufseiner Landstelle verurtheilt, obgleich Letzteres ganz unzu-lässig ist und Jnculpat nur 48 Stunden, das Gerichtsamtsogar nur 14 Tage Strafarbeit geben darf und Glaesermit 6 monatlichem Zuchthaus zu bestrafen gewesen wäre.
Der Frhr. Wilhelm ergriff gegen das Erkenntniß ksms-«lium ultsrioris ästsimionis. Durch Erkenntniß der Bres-lauischen Ober-Amts-Regierung, xubl. 16. September 1866,wurde jedoch jenes Erkenntniß des ersten Senats dieser Obcr-amts-Regierung lediglich bestätigt und ihm die Kostentragungauferlegt.
Der Bericht der „außerordentlichen gemischten Commission"ck. ä. Jauer 2. April 1799 bemerkt: „Ein Stockarrest kann nichtselten der Gesundheit nachtheilig werden, da die Art dieses zuverhindern, nach der Art der Unterlage für den Sitzenden, zu sehrder Willkür dessen, der den Strafbefehl vollzieht, überlassen bleibt.Bei dem „„Rückwärts in den Stock legen"" kommt der Menschin eine solche Lage, daß die Hände auf den Rücken und dieFüße hinterwärts ausgezogen in die Löcher des Stockinstrumentseingelegt werden und der Körper in eine fast ganz schwebende,vorwärts überhängende Lage und der Kopf nahe an die Erdekömmt. Schon diese Beschreibung zeigt, was auch die Zeugen