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1. Th. 1. H. (1869) Die älteste Geschichte
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stimmt ist, nicht geben, bis sie das Begängniss vorschriftsmässig aus-gerichtet haben.

Feiner sollen von den genannten 8 Mark Silbers jährlich erhalten 2 Markund auch die 50 Schilling Pfennige ewigen Geldes, die unsere Eltern dazugegeben haben, der Probst, der Pfarrer und alle Vicare, die belehnt sind in dergenannten Kirche, oder die, welche die Vicarien versehen, und die Schul-meister und Kirchner folgendermassen: die Genannten sollen alle Monateinmal an dem Tage nach dem Begängnisse der Herrschaft von Schwarz-burg vigilia singen mit einer Lection und am Tage darauf Seelenmesse,die sollen sie singen mit den Jungfrauen und löbliche Begängnisse undGedächtnisse halten aller derer, die aus dem Geschlecht der von "Witzlebengeschieden sind und zum Trost aller gläubigen Seelen, und die Messe sollman halten über dem Altar St. Peters und St. Pauls. Diese 2 Mark unddie 50 Schillinge sollen die Vormünder in 12 Theile theilen und folgender-massen ausgeben. In jedem Monat am Tage des Begängnisses sollen sieden genannten Priestern zu Präsenten geben: dem Probste l'/ 2 Schilling,dem Pfarrer 1 '/> Schilling, wofür er alle Sonntage ewiglich auf dem Predigt-stuhle gedenken soll aller der Seelen, die aus dem Geschlechte der vonWitzleben verschieden sind; und danach soll man den Frühmesseherren,jeglichem Vicar, geben als Präsente so viel als ihm an dem Gelde gebührenmag; das sollen aber die Vormünder und Testamentarien an dem Geldezu jeglicher Zeit des Begängnisses gleich theilen, so dass einem Vicar soviel werde, als dem andern, dem Schulmeister soviel, als einem Vicar, demUnterweiser und dem Kirchner halb soviel, wie der Gebrauch ist etc.

Die noch übrige '/2 Mark soll man den Altarleuten und Vormündernder Kirche jährlich am Martinstage auszahlen. Dafür sollen sie etliche Lichteraufstecken und brennen lassen zu Vigilien und zu Seelenmessen und sollenbestellen, dass man die grosse Glocke läuten soll zu der Messe, und derKirchner soll breiten eine Decke zu Vigilien und zu Seelenmessen vor denAltar St. Peters und St. Pauls und darauf setzen die — — sammt demLichte, wie es gebräuchlich ist; das soll man so halten ewiglich.zu jederZeit des Begängnisses in jedem Monat.

Damit dieses Seelgerede und Begängniss in allen Stücken nach derbeschriebenen Weise andächtig und ewiglich unverrückt gehalten und be-gangen werde, haben wir auserwählt und erkoren und setzen zu Vormündernund Testamentarien den Grafen Heinrich zu Schwarzburg, alle seine Erbenund Erbnehmer, Herren zu Arnstadt, und die Rathsmeister und Räthe -der