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Mittheilungen über die Familie Mithoff bürgerlicher und geadelter Linie : als Ms gedr. Familienbuch
Entstehung
Seite
104
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Demnach Vnß der hochgelahrtcr Vnser bloäious vnd LiebrGetreuwer, Lonraclus Nitbodins der Äloäiein Doetorvnd deßelben Brueder Ilsetoi- der Rechten Doetor vndMoritz Mithoff vnderthenig zu erkennen geben, dasWcylandt der Hochgeborner Fürst, Herr Ernst, Hertzogzu Braunschweigk vnd Luneburgk, Vnser vründtlicherLieber Bruder hochlöblicher Christmildcr gedechtnuß,Ihren Sel. Vatier, Dsotoi-i Nitbobio, der NoZioinDoetori vnd gewesenem Db^tieo Vnser Stadt Hannovervmb seiner geleistete getreuwcn Dienste willen, aufs denhalben großen Zehendten vor Dranßvcldt, welche» wcy-landt Erick Hake, Bürger zu Münden sehl. von Vnserengeehrten Vorsahren zu Lehne gehabt, vnd jetzo deßelbennoch lebender Sohn in Lifflandt noch hatt, anwartunggegeben, laut S. L. darüber lad äato Stcn ^xrilis^o. 1593 gegebener Verschreibung, vnd Sie Vnß Vnder-thenig ersuchen lassen, daß Wir alß nunmehr regieren-der Landes Fürst vnd Lehn Herr solche Begnadungoonürnnren mochten, Daß wir derowegcn in solch ihrsuechcn mit gnaden haben gewilliget, thun eß auch vndeonüriniren sothane Hochermelts Vnsers in Gott ruhen-den freundtlich Lieben Bruders Verschreibung hiermitvnd in Crafft dieses, dergestalt, daß wan obgemcldtessehl. Erichen Haken noch lebender Sohn in Lifflandt,auch folgents deßelben Sohn vnd Manliche Erben, ohneMan Lehens erben vorsterben vnd also vss solchen oderauch in einige andere wege abgedachter halber großerZehendte, Vnß oder Vnseren Mitbeschriebencn, eröffnetvnd erledigt werden müchte. Wir unsere mitbeschricbene,Sie vbgemelte gebrüedere die Mithöffe vnd ihre Man-liche Leibes Lehens Erben mit mehrberürtem Zehendtenvnd deßen Znbehörungen hinwieder wüerklich belehnenwollen, inn allermaßen die Haken damit belehnet ge-wesen vnd die genoßen haben. Alles sonder gefehrde, ZuVrkundt haben wir dieses Vnsere Verschreibung miteigen Handen Vndterschrieben vnd Vnser Sooi-st darunterheißen drücken. Geschehen und geben Zell am 4ten?s-brnarij ^.o, 1612".

(D. 8.) „Christian blxx.«

Hector (II.) gesinnt (muthet) am 10. Nov. 1635für sich und die Söhne seiner Brüder Moritz undConrad das seiner Angabe nach eröffnete Lehn deshalben großen Zehntens vor Dransseld.

„Hochwürdiger Durchlauchtiger vndt HochgebornerFürst E. F. G. seindt meine vnterthenigc gehorsahmeDienste schuldiger gebühr bestes flcißes zuvor GnädigerHerr".

„E. F. G. geruhen gnedigk auß angefnegten anten-titirten Doxsis sich vnterthenig 1-skeriren zu lassen, waßmaßen weylandt der auch durchlauchtiger vndt Hochge-borner Fürst vnd Herr, Herr Ernst, Hertzogk zu Braun-schweigk vnd Luneborgk Hochlobsahmcr gedechtnuß, inanno 1593 Meinem hertzlieben Vatteru Dsetoron Nittbo-hinin blsckieinao Doetorora vndt Dbz'sieum oräinarininder Stadt Hannover, S. F. G, so woll deren in Gotthochgeehrten Herrn Vattern von Haues auß bestaltenmeäienill wegen seiner an die 30 Jahr vnd biß in seineSehligc sterbgruben getrewlich geleisteten Dienste, aufsden halben großen Zehenden vor Dransfelde in derGottingenschen Borde aufs Erich hacken zu Riga inliefflandt wohnendt, ohne Manliche lehens erben ab-sterben, gnedig xrovicliret vndt oxxootiviret. Der auch

Weilandt Hochwürdiger Herr, Herr Christian ErwöhltcrBischofs des Stiffts Minden, Hertzogk zu Braunschweigvndt Lüneburgk Christmildcr gcdächtnuß den 4 Dsbruarsides 1612tcn Jahres auß vorbercgtcu Vrsachcn, vndtdaß Ich, meine freundtliche liebe Gottselige BrudcreMoritz vndt tloui-ackus ltlsckioinao Doetor, Seiner inGott ruhenden F. G. ctzliche Jahr vndt dieser biß zuseinem Abschiede auß dieser wcldt vorn leib Neckioo ge-trewlich gedienet, vnß gnedig oonüriniret vndt bestetigett.Wen nun die höchste Maiestett Gottes nach deren vner-forschlichen Rathe es zu deren berührter Fürstlichen an-wartung irckei'ii'ten vonckition verfuegctt, daß benanterLehenträgcr Erich Hacke zu Riga in Liefflandt wohnendt,ohne hinderlassung mänlicher leides lehens Erben, ver-storben, vndt sein von E. F. G. hochgeehrten Vorfahrenzu Lehen tragenden gehenden E. F. G. nun eröffnetvnd heimbbekommcn, Alß habe ich mich verpflichtet be-funden von derselben ohn zweiffelicken Domino ckireetosolch lehen vor mich vndt meine manliche leides lehensErben, vndt zu mitbehueff benanter meiner fl. liebenBruder Sohne zu lehen zu sinnen, Jnmaßen Ich solcheszum Krefftigsten vndt bcstendigsten als es zu rechte vndtnach gervohnheit geschehen solle, oder muchte, mittelsdiesem will gethan haben E. F. G. vnterthenigk vndthochfleissig bittend, mir zu mitbehueff crwehnter meinerVettern, die wirkliche Investitur gnädig geben, zu demEnde eine gewisse Zeit vndt mahlstadt ernennen bißdahin, vndt inmittels aber einen gewöhnlichen muth-zettel ertheilen wollen. Was einem gctrewen lehen-manne obliegett eignet vndt gebühret, daß soll durchVerleihung Gottlicher Allmacht, von mir vndt meinensampt belehnten ehrlich auffrichtig vndt dermaßen xrae-stiret vndt gethan werden, daß E. F. G. gnedigcn in-vsstitnr wir Jederzeit würdig erfunden. E. F. G. da-mit der Allein sichern gnadcnhuett deß Allerhöchsten zulangwieriger bcharlicher gcsundheit, friedsahmer Regierungvndt Allem Fürstlichen Wolergchen, Ihr aber mich zuGnaden getrewlich Empfclendt. Datum Lawenburgk den10 l^ovsinbris ^.uno 1635".

„E. F. G.

Vntertbänigcr

Hootor blitbobius 3. II. ä.

dlxx."

Es erfolgt hierauf nachstehender Bescheid derfürstlichen Räthe in Ccllc vom 19. Nov. 1635. (Nachdem Concepte im Staatsarchiv zu Hannover.)

„Augustus"

„Bus ist undertähnig vorgebracht was ihr wegendes halben großen Zehendeu vor Dranßvelde in derGöttingeschen Borde, so Vns vnd vnserm lob FürstlichenHause Braunschweig Lüneburg aufs todtliches «bleibenErich Haken zu Riga in Lifflandt hinwiedsers eröffnetsein solle, suchen und bitten thuet. Alß wie nun vonsolchem des Haken ohn Manliche Leibes Lehenß abster-ben, außer obgemelter, noch nichts gewißes vnnß vor-kamen, So lassen wirs noch zur Zeit dahin gestalltsein. Vnd . . . deßwegen nach weiter ein-langenden beweißlichen Nachrichten vnd crkun-

digung der fachen bewandtnuß, euch alß dan

zu dem, worzu ihr Rechtes wegen befuget kommen zulaßen, nicht vorsein, sondern nach befinduug ewres sel.Vattern vnd Bruder geleistet gctrewen Dienste fürders