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Marktfleckens nicht zu behaupten. Bei dein Ncbergange des Ortes inden Besitz der von Bismarck erinnerte nur noch der „Schoß", welchervon der Gemeinde, außer den auf dein platten Lande üblichen Zins-und Pachtabgabcn der einzelnen Wirthe, hier der Grundhcrrschaft zuentrichten war, an die früher eingeführte UrbcdG).
Es hatte sich inzwischen neben dein bischöflichen Amte und denbäuerlichen Grundbesitzern, vielleicht durch AuSkanf eines solchen, einkleines Rittergut in Schönhansen gebildet, im Besitz der Familie vonMöllenbeck"). Da dieser baldiges Anssterbcn bevorstand, verschriebder Erzbischof Friedrich von Magdeburg, der bis zu seinem 1552 er-folgten Tode auch Bischof von Havelbcrg war, Joachim's II. zweiterSohn und daher Johann George's Bruder, ans Bitten der MarkgräfinSabina, der Gemahlin des Letzter», ihrem Hofmeister Andreas vonBardcleben und dessen Brüdern die Anwartschaft auf dies Gut für denZeitpunkt seines Heimfalles. Der Hofmeister der Markgräfin gelangteauch zu dem Besitz des Lehngutcs, starb aber ebenfalls noch früher, alsdie von Bismarck Schönhansen erwarben, mit Hinterlassung einer Wittwe,Anna von der Licpe, und einer unmündigen Tochter, deren die Mark-gräsin Sabina sich jetzt bei ihrem Gemahl annahm").
Es fiel diesem, dem Kurprinzen Johann George, daher ziemlichschwer, den Gebrüdern von BiSmarck den Möllenbeck'schen oder Barde-leben'schcn Hof, dessen Erwerbung der Tanschvertrag vom 16. December1562 ihnen in Aussicht gestellt hatte und sie zu ihrem Unterkommen inSchönhansen nothwendig bedurften, so bald zur Verfügung zu stellen,
>) Der Schoß, den die Gemeinde Schönhausen der Herrschaft abzuführen hatte,bestand im Jahre 1562 in jährlich 21 fl. 18 Schill. Urbedeabgaben waren imMagdebnrgischen nicht gebräuchlich, man nannte sie daher Schoß, da unter diesemNamen nach der Magdeburgischen Landesverfassung die Abgaben verstanden wurden— die Commnnalstenern, welche in den Städten und Flecken von den Magistratenerhoben wurden, um die Gcmcindclastcn damit zu tragen. Magdeburger Polizei-Ordnung von 1688 in Mylius' Magd. Edietcn-Sammlnng Cap. 21 S. 87f.
2) Es wird als Lehngnt bezeichnet, und wir halten dasselbe für ei» Rittergut,weil die von Möllcnbeck zu Möllenbcck schon nach dem Landbnche Kaiser Karl's IV.rittermäßige Leute gewesen zu sein scheinen. Landbuch, Fidicin's Ausg. S. 73.
2) Acta, betreffend die I'ermutntion des Amtes IZorx8tnI zwischen dem Kur-fürsten Johann George und den von Bismarck rntiono Schönhansen und Crcvcscn1555—1563 (H. -139. v.) töl. «2—6».