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Herrschaft im Lande Der erste Vergleich darüberlautet: Der Bischof erhält zwei Drittel, der Ordenein Drittel von Livland und Lettland. Letzterermuss das Land und die Kirche gegen die Heidenvertheidigen, sein Ordensmeister dein Bischöfe ge-horsamen. Die Ordensglieder sind zehntfrei, dieLandleute in dem Ordenstlieile zahlen Zehnten, vondenen dem Bischof jedoch nur ein Viertel zufällt.Der Orden ist Kirchenpatron in seinem Antheile,alles Land, welches er ausserhalb Liv- und Lettlanderobert, gehört ihm allein. Er wird die Regeln derTempelritter befolgen, das Begräbniss seiner Mit-glieder ist kostenfrei. Dieser Vergleich, bestätigtdurch Innozenz 20. October 1210, wurde 1211 und1212 genauer durch Benennung der einzelnen Landes-tlieile abgefasst.
Albert bemühte sich seinem Landestheile durchdas Heranziehen der Kaufleute von Gothlaud aufzu-helfen. Er befreite diesen von Zoll, erliess ihnendas glühende Eisen und den Zweikampf als Beweis-mittel, verzichtete auf das Strandrecht,') ermächtigtedie Städte die bürgerlichen Streitigkeiten zu ver-gleichen ; nur bei Streitigkeiten zwischen Bürgernund nicht Städtern und wo der bischöfliche Richterangerufen werden möchte, soll letzterer entscheiden.Bei Todtschlag ist die Strafe 40 Mark. Auch betrieber mit soviel Eifer und Erfolg das Bekehrungs-geschäft, dass Innocenz III, ihn 20. Februar 1213aus seiner Abhängigkeit vom Erzbischofe von Bremen
') Wonach die Schiffbrüchigen ihr gestrandetes Eigen-1,1mm verloren. Wie weit man mit diesem Rechte in jenenfinstern Zeiten zu gehen wagte, bewies der Erzbischof vonBremen, der den Grafen Friedrich von Stade für seinenHörigen (Leibeigenen) erklärte, weil dessen Mutter, als siemit ihm schwanger ging, an der Bremer Küste Schiffbruchgelitten habe.