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2 (1865)
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dasselbige Geldt, so an gemeinen nntz, in Dreien Jahren nit verbauet,sondern verhalten würde, So

— - — — — — und anders nit anlegen, Doch dergestaltt dasdie nachvolgende zufallende Zinß von gemelter Haubtsumma, am SchloßRentweinsdorff laut dieser Ordnung obgemelt nichts desto minder hin-fnro, auch und wiederumb, andere Jahre verpauet werden sollen, bei

ehegemelten als offt sich solche seumung des ver-

bauers zutragen würden, Undt wollten auch, daß solche Ihre ordnungund Begabung, von stunden, nach Ihren Tödlichen Abschied Ange-fangen, und in allen Punckten und Artikeln hinfüro Jehrlich und ewig-lich unverhindert meniglich, und ohne einigen Abbruch, stett, vest, treu-lich und unverbrüchlich gehalten und vollzogen werden, Und batenmich alsbalden hirunter benanten Notarien Ihnen darüber eine odermehre sovill der nott sein würden, offen Instrument und Uhrkunde zumachen, daß ich also zuthun, Ihnen zugesagt, Daß alles wie Ob stehet,ist geschehen in und unter der Jahrzahl Christi, Romer Zal, BebstlicherRegirung, Monat, Tag, Stunden und Stadt wie obgemeldt, hiebeiund mit sein gewesen Die würdigen und ehrsamen Herrn NicolausKraus Vienrior, Erhard Zehmer Schmid, beede zu Rentweinsdorff undJobst Thein Vogt zu Ebelsbach als gezeugen darzu sonderlich gebetten,welche zween leyen Zeugen, genannte gebrüdere von Rotenhan, dieweilSie Jhnnen mit Pflicht verwandt, und zu Ihrer Kundschafft reichenmöcht also balden ihrer Pflicht ledig gezehlet haben.

Undt Ich Georg Mümpffer bey Würtzburger .

Bißthums ausgewolt Bäbstlicher Heiligkeit

Notarius w.