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Ihren Nachkommen, des Geschlechts von Rotenhan daselbst, zn Ehrenund gute, Donatione mortis, diese Übergabe, und Ordnung gethan,undt Also, daß je jedlicher besonder für sich, zu erhaltung solcher ge-meinen Beue Ein Tausendt Gülden Wehrung zu Franlhen, verschafft,und unwiederrufflich geben haben, Darum mau dan hinfüro Jehrlichund ewiglich, an und uff der Rinkmauern herumb, deßgleicheu dieGräben, Thürn, Thore und Zwinger in guten wesentlichen Beuen er-halten und Bessern, und dann stetigs Vier Wechter, Zwen Thorwarttenund einen Thürner Jerliche Belohnen solle, und dieselbige Zinß von3000 fl. und sonderlich diese an Schloß verbauet werden, sollen uffswenigst in Drein Jahren gantz angelegt, verbessertn, und die übrigenFünffzehen gülden, so man Dero an die Dorffsbeue nit nottürfftig,(davon der nechstfolgendt Artikel anzeiget) gemeinen Dorff Renttweins-dorff zu gute, bis zu nottürftigen bauen, in Verwahrung auffbehaltten,und alß dan Überantwort, und neben andern berechnet werden, Woes aber nit geschehe, So sollet es gehalten werden wie Nachvolgett,
Item auß sondern günsten, damit gedachter Herr Sebastian demDorste und ynwohnern zu Rentweinsdorff geneigt ist, hatt er daffelbigeDorff begabt und diese Ordnung gemacht, daß man von den Zinßen,seiner Tausent gülden Haubtgelds, obstehet Jehrlichen, und yedes Jahrbesonder, fünffzehn Gülden wehrung zu Franlhen zusammenlegen, unddarvon zu Befestigung gemeines Dorffs Rentweinsdorff, die Thor-heußere gemeine Zenn w. in Wesentlichen Beuen erhaltten, machenund Bessern solle, Ittom solche Jehrliche Zinß von 3000 fl. haubt-summa, so am Schloß, deßgleichen am Dorste Rentweinßdorff, einesyden Orts, wie obgemelt verbauet, und die Diener davon belohnetwerden sollen, Jederzeit durch den Eltesten von Rotenhan zu Rent-weinsdorff, deßgleicheu einen Priester, und sonsten einen täglichen man,dene dan die von Rotenhan daselbst, der mehrer theil darzu erWehlen,eingenohmen, und alßbaldt in ein Laden ins Schloß, mit Dreien ver-kehrten Schlüsseln und Schlössern, der yeder einen haben solle, alsodaß keiner ohn dein andern drein kohmen möge, verwahret und ein-gelegt, Auch darvon Jehrlichen wissentliche underschiedliche berechnnnggethan werden, Ob aber einer oder mehr von Rotenhan dasselbe hin-dern, die Zinß in ihren nutz kehren und wenden wollten, daß also