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2 (1865)
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Grund- und Lehenholden erhoben, wenn die Auswanderung nachLändern ging, mit denen Bayern keine Freizügigkeitsverträge ein-gegangen hatte.

Der Gesammtzehnt und zwar

a) der Blutzehnt, nämlich:

na) Kälberzehnt, wo in der Regel von jedem zugezogenen Kalb1 und, wenn deren I vorhanden waren, l'/i, Pfennigegezahlt wurde,bd) Lämmerzehnt, nämlich 3ch^ kr. von jedem Lamm,ee) Schweinezehnt, wo das zehnte Stück in natura gegeben wurde,ckck) Gänsezehnt desgleichen.

b) Frucht- und Heuzehnt, nämlich von Waizen, Roggen, Gerste,Haber, Erbsen, Linsen, Wicken und Heu; alles in natura vomFelde.

e) Klee-, Flachs-, Obst-, Hopfen- und Kleinodzehnt (Letz-terer von Kraut, Rüben und Kartoffeln).

Ferner Patronats- und Präsentationsrecht auf die Pfarreiund die Schulen zu Nentweinsdorf.

II. Senioratslehen, worauf die Merzbacher Linie nicht förm-lich mitbelehnt war: 1^ Morgen 3'Z Ruthe Wiese im Gänswinkelund 10 Morgen Feld, die Seeleite genannt.

L. Nicht lehnbares Familienstammgut:

a) 15 kr. jährlicher Erbzins, dann Handlohn und zwar Erb-, Kauf-,Tausch- und Annahmshandlohn zu 10 °/<, von einer zur Trein-feldsmühle gehörigen Wiese, desgl. Siegelgeld, Concessionsgeldund Abzug davon.

d) Zwischen den Fluren Nentweinsdorf, Salmsdorf und dem EbernerHaßwald 2158Vs Morgen oder 1330 bayer. Tagwerk Wald anden Eichelberg und obengenannten lehnbaren Wald angränzend.(Wegen dieses nicht lehnbaren Waldes bestand damals mit demkönigl. Lehnhof ein Prozeß wegen der Lehnbarkeit, der später zuunseren Gunsten entschieden wurde.)

e) Die s. g. Heghölzer, welche an unseren Hanptwald anstoßen,23,176 Tagwerke groß.