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dem Grnndherrlichkeiisverhältniß war daher nichts geändert; nach wievor stand unserer Familie nach dem von Alters her entstandenenRechtsverhältnisse das Obereigenthum an dem den Grnndholden ge-hörenden Grundbesitze zu, und letztere hatten ihr bei Veränderungsfällendavon den hergebrachten Handlohn zu zahlen, in dein eben die Aner-kennung des Obereigenthums lag. Auch die übrigen Grund- undpersönlichen Abgaben und Grundherrlichkeitsreichnisse, wie Gülten,Erbzinsen, Zehnten w. :c., waren geblieben, und ebenso die Frohnden,die aber, wie wir sahen, ans unseren Gütern schon durch JohannFriedrich II. größtentheils in Frohngelder umgewandelt worden waren.Die Steuern an unsere Familie, die Folge des Unterthansverhältniffeswaren, hatten mit diesem geendet, und statt solche zu empfangen,mußte nun unsere Familie, da sie selbst in ein Unterthansverhältnißgekommen war, an den neuen Landesherrn Steuern zahlen, und zwarungleich höhere, als die früheren an den Kaiser und die Cantonskasse.
Die Gerichts- und Polizeihoheit hatte als solche geendet, undes trat an ihre Stelle eine aus der Patrimonialherrlichkeit nun her-vorgehende beschränkte Gerichts- und Polizeigewalt über die Grundholden.Die Gerichtsgewalt wurde eine beschränkte, da ihr die Cent- oderCriminalgewalt entzogen, und nur die streitige und freiwillige Gerichts-barkeit belassen wurde; die patrimonialherrliche Polizeigewcklt wurdebeschränkt, da ihr einzelne Zweige der Verwaltung und die höherePolizei genommen, und die Patrimonialgerichte des Adels, die zugleichdie Polizei auszuüben hatten, den fürstlichen Landgerichten unterge-ordnet wurden.
Unsere Familie hatte anfangs zwei Patrimonialgerichte, nämlicheines zu Nentweinsdorf und eines zu Eyrichshof, deren Umfang mitder zwischen Sigmund und seinem Bruder Christian Ernst bestandenenGütertheilung zusammenhing. Später, als unsere sämmtlichen Güterunter bayerische Hoheit gekommen waren, und als durch die bayerischeVerfassung von 1818 die Patrimonialgerichte neu formirt werdenmußten, wurde das Patrimonialgericht Eyrichshof als überflüssig auf-gehoben und mit dem von Nentweinsdorf vereint, dagegen aber einzweites mit der Benennung „Staffelbach" gebildet. Ersteres umfaßtenun alle unsere Gerichtsholden im Uutermainkreise (dem jetzigen Unter-