4;2 Urkunde dXd
die völlige Summ der lOOOQv Gulden gäntzlich entrichtet seyn wird, von besagten Gefal-len, in Strasburg erlegen und gut thun 5000 Gulden; und da, viertens, angeregte Ge-fall zu Bezahlung besagter 5000 Gulden nicht genugsam oder erklecklich seyn sollten, sol-len sie den Abgang von übrigen derer banden Einkünften zu ersetzen und nachzutragen ins-gesamt, verschieden und absonderlich, je einer für den andern, obligirt verbleiben, undwas jeder Theil zu seiner Wvtu beyzuschiessen, -jedesmals ihrer fürstlichen Gnaden specifi-cirt üb er schicken.
Damit auch ferners und zum fünfften mehrhochgedacht ihrer fürstl. Gn. solcher Be-zahlung um so viel desto förderlichere Begnügung beschehe, sollen dero samtliche gräflicheDiener deswegen ernstlich beselcht, insonderheit aber die Beamte und iandschreiber derHerrschafft iahr, die jetzund seynd, und vor deroselben gantzlichen Contentirung allda künff-tig seyn werden, derer Eyd und Pflichten, damit sie Nastau zugethan seynd, so viel dieseRenthen betrifft, allerdings entlasten, hingegen in öffters hochermeldt ihrer fürstl. Gna-den handtreüliche Pflichten an Eydesstatt dergestalt genommen werden, daß sie, es erge-hen gleich Nastauischen Theils für Befehl, Geheiß, manäata und Anweisung, die dawollen, ermeldte Lahrijche Gefall und Jntraden vor jedes Jahr abgestatteten abgesetztenfünftaufend Gulden nicht innhalten, noch an Einzug derselben hinderlich oder saumig seyn,weniger anderer Orten verwenden, sondern dero sechsten, oder wen ihr fürstl. Gnadenihnen adsigniren werden, lieffern sollen.
Über das und zum sechsten ist auch beabredt worden, daß, obwohl hochgedachte ihrefürstliche Gnaden etliche Jahr der Herrschafft iahr, wie selbige Nastau durch eine kayserli-che Commißion in beschehener Abtheilung zukommen, mitgenosten, daß doch solches inkeine Rechnung noch Abschlag kommen, sondern hiemit, wie auch, was etwa sonsten vorihre fürstl. Gn. aus dero selbsten Gn. Veranlaß in die iandschreiberey - Nechnungsausgabsich finden möchte, alles hiemit aufgehaben, verglichen, tod und ab seyn solle.
Solches abstehende, wie auch alles andere, was in öffters bedittenen Abschiedenenthalten, verfaßt und begriffen, mit allen deren Clausuln und Puncten, haben ihre fürstl.Gnaden für sich selbsten, so dann in der Herren Grafen Nahmen deren Abgeordnete ihresTheils, stät, fest und unverbrüchlich zu halten, bey fürstl. wahren Worten und gräflichenEhren und Treüen an Eydesstatt versprochen und zugesagt, alles bey denen dem Hauptab-schied einverleibten, und in dem Nebenabschied wiederholten General- und Specialunter-pfändern, auch Kino Ln6e darbey ausgedruckten Clausuln und Verbindungen, wie dieNahmen haben mögen, inmasten solchen, und was weiters darinn verglichen, durch ge-genwärtige Abred- und Verhandlung, in deme, so hierinn nicht anders disponirt, undlheeistce fick geändert befindet, das wenigste nicht zuwider gethan und aufgehaben, son-dern alles aufs kräfftigst- und beständigste allhie wiederholt seyn solle, sich deren samt undsonders, als wann sie von Wort zu Wort hier inserirt waren, zu gebrauchen, mit diesem
noch
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