406 Urkunde ül.XXXVil.
möchten, wie die Nahmen haben, vollkommentlich institulrt und eingefetzt haben; alsodaß vnßer hertzgeliebter Herr Ehegemahl, nach vnßerm tödtlichen Himritt, gegen Auß.weißung vnßer hinderlaßenen liquidirten Schulden, auch 2lbbezahlung vnßers gehaltenenDicnstgesindtS, welchem uff ftrners Wohlverhalten, neben ihrem iidlohn noch etwas Di-seretion gnädig zu thun befrey stehen solle, vor einigen Erben und Herrn aller vnfererGüt.ter und Verlassenschafft soll gehalten, und in ruewiger Posses ohnperturbirt gelassen wer-den, w.
ei^XXXVII.
Lehnbrief Kaisers Ferdinands des III, vor Grav Johan und
Ernst Casimirn vor sich , wie auch Johan Ludwigen, GustavAdolphen und Walraden, allesamt Gravenzu Nassau.
>>649.)
ir Ferdinand der dritte :c. bekennen öffentlich mit diesem Brief und thun kundtallermenniglich, daß un6 die wohlgebohrne unsere und des Reichs liebe getreue,Johann und tarnst Casttnir für sich und dann resseAive in Vollmacht ihres verstor-benen Brüdern weiland GrafMilhelm Ludwigs hinterlassenen Wittiben, der hochge-bohrnen Anna2lmalia, gebohrnen Marggrafin zu Baden und Hochberg, alsVormünderin ihrer minderjährigen Söhnen, Johann Ludwigen, Gustav Adol-phen und Malraden, aller Grafen zu Nassau-Saarbrücken und Saarwerden,untertheniglich anrufen und bitten lassen, daß wir ihnen diese nachberührten Stück undGüther w.
HDie Lehenstücke lauten wie in vorigen LehenbriefenI
kommen und gefallen wären, denen diese Stück und Güther, wie auch der Anfangs ge-mcldten Milhelm Ludwigs, Johannsen, tarnst Casimir und Gnen jüngst ab-gelebten Vattern Graf Ludwigen, und zum letzten genannten Mtlhelm Ludwigund Johannsen für sich und als ressecbive Vormündern Anfangs gemeldten Ernst Ca-simir und Gttens zu Lehen verliehen worden, jetzo aber auf gedachtes Milhelm Lud-wigs, wie auch auf unsers geehrcisten Herrn Vatters Ferdinand! des andern, Rö-mischer Ixaysers, glorwürdigsten Angedenckens, tödtlichem Abgang, ihnen nunmehrdieftlbige von neuem wiederumb von uns, als jetztregierenden Römischen Kaystr, zu Le-hen zu ersuchen und zu empfahen gebührete, zu Lehen zu verleihen gnediglich geruheten:Des haben wir angesehen :c. w. w.