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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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Urkunde cuxxx.

Und zu desto mehrerer und unverbrüchlicher Haltung obverstandener Vergleichunain allen und jedpn ihren Begriffen, haben wir Jacob, Herr zu Hohengerols-cck :c. vor uns, unsere Erben, Erbnehmen, Lehensfalgere und Nachkommen, aufden Fall wir oder sie wider die hierin« eingangene Renunciation und Ceffon (dasdoch nicht seyn soll) wissentlich handeln, und die renunciirte Stück und jura wie-derum ansprechen, anfechten oder Anlaß darzu gebest würden, uns und sie adstrin-girt und verbunden, adstringiren und verbinden uns mW sie auch hiemit aufs kraff,tigsi und beständigste, daß wir oder sie alles dasjenige, was alsdann von NassausLiebden oder deren Successoren, Krasst dieses Receß und obangezogenen Nebenab-schieds, uns oder ihnen erlegt seyn würde, zusamt allem Interesse, Kosten und Scha.den, ohne einigen meiner Liebden oder Dero Erben und Nachkommen Entgeld, wie-derum heraus zu geben und zu lieffern, und nichts destoweniger unsers Theils dieseTransackion, Renunciation und Cesswn in allen ihren uns und sie betreffenden Znn-haltungen steif, fest und unwiederrufflich zu halten.

Und zu mehrer Sicherheit auf solchen Contraventionsfall jehkbedingtcr Restitu-tion alles Empfangs, versetzen und verpfänden wir hiemit in bester und beständigsterForm Rechtens alle unsere vorhandene eigenthumliche Haab und Güter, auch Lehens-Nutzung, also^und dergestalt, daß auf berührten Fall NichtHaltens, Nassaus Liebdenund Dero successoren selbige mit oder ohne Recht angreiffen, bekümmern, stöhnen,pfändten und verfolgen, auch nicht weniger deremhalben nmnäata immissorialia alsWider uns und unsere Successoren äe solvenäo stne clauiula am kayserl. Cammer-geeicht auswürcken, darauf denn alles und jedes Excipirens und Einwendens unge-hindert, zur Parition und Execution procedirt und verfahren werden möge.

Nicht weniger obligiren und verbinden wir Ludwig, Graf zu Nassau - Saar-brücken :c. uns und unsere Erben, Lehenserben und Nachkommen auch dahin, daß,falls sich an Zahlung der abgcredten und versprochenen Gelder und Interesse auf bestimmteTermin Saumfahl erzeigen, oder sonsten diesem Accord und Abschied unsers Theils nichtnachgelebt oder zuwider gehandelt werden solte, alsdann Gerolsecks Liebden obverpfandtcnunsern Theil der eigenthumlichen Herrschafft Lahr, samt dero Zugehörungen und in dasselbAmt fallenden Eigenthum und Lehensnutzungen, und in stibiicüurn alle unsere übrige ei-Kenthumliche Landschafft, Haab und Güter, Renthen , Zinß , Gefall und Einkommen,mit oder ohne Recht angreiffen, bekümmern, stöhnen, pfändten und verfolgen, an mehr-hochged. kayserl. Cammergericht manclata immillorialia, oder aber wider uns oder un-sere Successoren c!e soivenäo, Lc restzecssive (so viel nemlich die marggravische Schuldbetrifft) lideranäo bne Llauiula, alles Ausstands halben an Capitalien, Zinß, Ko-sten, Schäden und Interesse auswürcken mögen, und" darauf, alles und jedes EpcipirenSund Einwendens unerachtet, zur Parition der Immission oder Solution und Liberation,