^4 Urkunde
rVlldpenen, Rippenheim das Dorf mit feiner Zugehörung, das Ried miraller Zugehörung, die Dörfer Mittenwiler, Allmerßwiller, lTtonnenwillerIchenhaymb, Ruryel, Tundenhaym und 2Urheim, mit allen ihren Herrlichkei-ten, Rechten, Nuzungen, Zu-und Eingehörungen, so von uns und dem heil. Reich zuLehen rühren , und weyl. Johann Ludwig, Graf zu Naßau und zu Saarbrückengemeldten Graffen Johannes Vatter, für sich selbst und al6 Vormünder und jehen.träger weyland Johannes Jacoben, Graffen zu Mörs und Saarwerden, in Ge-meinschafft und nach gedachten Graffen Johann Ludwigen Absterben, er GrassJohann neben Philippfen und Adolphen seinen Gebrüdern, Grafen zu Naßauvon unsern nächsten Vorfahren und letztlich nach Absterben derselben seiner Brüder, er ^ .Graff Johann allein, von uns und dem Reich zu Lehen empfangen und getragen, und ö) ick»^^^jetzo auf sie verfället hatte, zu Lehen zu verleihen gnadiglich geruheten. Des haben wirangesehen solch ihr ziemlich Bitte, auch die getreue und gutwillige Dienste, so ihre Vor-eltern weyland unsern Vorfahren, uns und dem heiligen Reich offt, williglich und unver- MjÄMMdroßentlich gethan haben, und gemelte Brüder uns und dem heiligen Reich hinfüro wohlthun mögen und sollen, und darum mit wohlbedachtem Muth und gutem Rath, den ehe-gemeldten Albrechten und Philippfen , Gebrüdern, Graffen zu Nassau, die vorbe-stimmte Stück und Güter mit allen ihren Herrlichkeiten, Rechten, Nutzungen, Zu- undEingehörungen, zu Lehen gnediglich verliehen, leihen ihnen die auch also von Rom. kayserl. chwi
Mayest. Macht wißentlich in Krafft dieses Briefs, was wir ihnen von Rechts und Bit- IwttDch«ligkcit wegen daran zu verleihen haben, die nun hinfüro von uns und dem heil. Reiche inLehensweis innzuhaben und zu irem Nutz und Frommen zu gebrauchen, von allermennig-lich unvcrhindert, doch uns und dem Reich an unsern und sonst menniglichen an feinenRechten unvorgreisslichen und ohnfchadlichen. Die obgemeldte Gebrüdere Graffen zuNas-sau haben uns auch darauss durch unsern und des Reichs lieben getreuen Sambson Hechos Mgen, als ihren vollmächtigen Anwaldt, in Crafft des schriffclich besiegelten Gewalts unsderohalben fürbracht, gewöhnlich Gelübdt und Aydt gethan, uns und dem heiligen Reichvon solcher Lehenfchafft wegen, getreu, gehorsam und gewartig zu seyn, zu dienen und zuthun, als sich davon gebührt, alles ohngefehrlich. Mit Vrkundt dies Briefs, besiegeltmit unserm kayserl. anhangenden Innsiegel. Geben uff unserm königlichen Schloß zu Pragden i^ten des MonatsAugustinach Christi Geburt 1575. unserer Reiche des Römischenim i z, des Hungarischen im 12, und des Boheimischen im 27ten Jahren. ^
Maximilian.
Vice ae nomine reverenäillimi ^
60m ini arcbicancellarü
iVIvAuntini ^
V. .I0. Kap. V^eber. manäatum 8. 0. U.
proprinm,
Andreas Ernstenberg.