Urkund e tü^Il, Z2;
beede Herrschafft Saarwerden, jähr und Mohlberg, samt deren Innen-und Zugehörun-gen, nichts zumahl ausgescheiden, wohlgcmeldten Brüdern alle samt und sonders in Krafftangezogener Donation und Übergab, gegenwärtiglich, öffentlich, frey, strack und ledigmit Mund, Hand und Helm übergeben, doniren. Zustellen, tradiren, einräumen unduns deren enteüffern. Also daß wolgemeldte Gebrüder und ihre Erben obgenante Grafe-und Herrschasst Saarwerden, jähr und Mohlberg, samt deren Ein-und Zugehörungen,Schloß, Stadt und Amten, Flecken und Dörffern, Mann und jehenschaffken, und der-selbigen Nenthen, Zinsen, Gesällen und Herrlich - und Gerechtigkeiten, förders fordern ',begehren, empfangen, adiren, einnehmen, besitzen, innhaben, eigenthümlich und erblichbehalten, derselbigen Titul und Wapen, Schild und Helm in ihren Schrissten und zurEhren führen, dieselbigen nutzen, gemessen, gebrauchen, gegen andere active und pM-.veverwetten, darmit schalten und walten, obangezeigte Recht-und Gerechtigkeit, For-derung und Anklagen vor und gegen männigtichen fürbringen, auch thun und lassen sollenmd mögen, gleichwie mit andern ihren eigenthümlichen Erb-und Herrschafften, Rechtund Gerechtigkeiten, Forderungen, Zu-und Anspruch, in aller Gestalt, wie wir bis da«hero darmit zu thun gehabt, oder thun sollen und mögen, wo diese Übergab nicht besche-rn wäre, ohne unsere Eintrag, Verbott oder Hindernüß, oder sonst allermänniglichs.Wir haben auch unsere Amtleut, Diener und gemanniglich alle Unterthanen, vorberührterGrasfe-- und beeder Herrschafften Saarwerden, jähr und Mohlberg, der Ayden und Pflich-ten, damit sie uns bis anhero zugethan gewesen, erlassen, und an wohlermeldte unsereSöhn und Vettern, als Donatarien gewiesen, wie wir sie denn Krafft dieser Donationder Pflicht und Ayden erlassen und an ihre jbden wollen gewiesen haben.
Und gebieten hierauf allen unsern Amtleuten, Dienern und Unterthanen, obgedach-lerDrafe-und beeder Herrschafften Saarwerden, jähr und Mohlberg, daß sie wohl-undvielgedachten Gebrüdern, als ihren Erbherrn geloben und schwehren, und hinfürter mitallen Sachen, Gülden und Dienstbarkeiten gewärtig und gehorsam seyn wöllen, in aller-maß sie uns bisdahero zu thun schuldig nnd verpflicht gewesen, dann wir uns derselbigen hier-mit in beständigster Form Rechtens solches geschehen kan oder mag, enteüsert, abgetretenmd auf ihre sd. gewendet, wie wir dann in Krafft dieser Donation öffentlich und wissent-lich bey unsern gräflichen Ehren und wahren Worten, an eines geschwornen AydesStatt,gethan und uns aller Gerechtigkeit und Ansprach , wissentlich verziehen , diese Donationmd Übergab sie fest unverbrüchlich auch ungehindert zu halten, darwider nicht zu seyn, zuthun befehlen oder gestatten in keiner Weiß, die auch nimmermehr zu wiederruffen, zuhinderziehen oder solche hinweg gegeben Habe, wieder zu fordern, mit ausdrücklicher Ber-athung und Vergebung aller und jeder Privilegien, genanten Rechten, Gewohnheiten,Auszug und Ursachen, die wir jtzt haben oder inkünfftig bekommen möchten, sonderlich aberbss grossen und stattlichen Werths oder Summa dieser Übergab, daß gemeiner Verzugnicht binde, es geschehe dann ein besondere vor; Item, der E.rception mali, viz
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