zo6 Urkunde exll.
cxu.
Lehnbrief Quirm-Gangolfens des Hern zu Geroldsek
vor Russen Abraham.
k>556.)
lr Duirein Gangolff. Herr zu Hohengerolizeck vnd Sulßic. bekennen offene,lich vnd thun kunth mit dißem Briefs, daß wir vß sondern Gnaden, vnserm lie-ben getrewen Rüsten Abraham, seßhafft in Berghaupter Bann, zu einem rechtenMannlehen verlichen haben, leyhen ime auch in Crafft dißBrieffs diese nachgemelte Güet-ter, nemlich die Stück vnd Güetter, vor erst das Gutt, das da heyßtSchaffhauserGult,vnd wurt genentt die Mittelstengellenh, stoßet vnden vff den Kilchwegh, der von Mirr-bach gehn Verckhatlpten geht, an einer Seitten an Hannß von Talheims Lehm, an-derseit an Gerhart Dymen Lehen, zu der dritten Seitten an die Steurguetter, zu derviertten Seitten an Rüsten Mennlins Lehen, vnd einen Baumgartten mit einer Hoff-statt, vnd einer Matten daran gelegen, vnderhalb dem Kirchwegh, vnd stoßet an die Mat-ten, die man nempt die Bruchmatt , deren sich ein Apt zu Gengc»bach ein Zeit her vn-Herzogen hatt, vnd wir aber verneinen sollich Eigenthum gehöret an Stein Gerolheck mitallen Rechten, wie dann hinfor Rüsten petter sein Vatter von vnsern Vordem, von derHerschaft Gerolheck, dieselbigen auch zu Lehen empfangen vnd getragen haben. Doch ha-ben wir vnß hierin alle andere Oberkeitten, Gerechtigkeitten, vnd ander vnser LehenmannRechten vßgenomen vnd vorbehalten. Hieruss so hat vnß genantter Rüsten Abrahamgehuldet, vnd einen gelertten Eid leiplichen zu Gott dem allmechtigm geschworen, vnsvnd vnser Herrschafft Gerolheck getreuw vnd hold zu sein, vnsern Fromen vnd Nutz zuschaffen vnd fürdern , Schaden getreuwlichen warnen vnd wenden, vnd alles das thun,das ein getreuwer Lehenman seinem Herren durch Recht vnd Gewonheitt von seines Lehenswegen zu thun schuldig vnd pstichtigh ist. Vnd insonderheit hatt vnß auch der obgemeltRüsten Abraham in sollichem Eid geschworn, wan ond so offt er von vnß oderjemantsandern von vnsertwegen gemant würdet, es sey mündtlich oder schrifftlich, zu Hauß odervnder Augen, so soll vnd will er sich zu Stundt sürderlichen gehn Gerolheckh m dasSchloß in eigener Person stellen vnd verfuegen mit seinem glitten Harnisch vnd Geweren,daselbst getreuwlichen helffen huetten vnd bewaren, vnd alles das so er bescheiden vnd imebeuolhen würdet, gehorsamlich zu thun vnd volnziehen, als lang man sein da begert vndnottürftigh ist, vnd ane Vrlaub iiit zu weichen. Doch alda in vnser Liefferungh wie vonAlter herkomen ist, nach Vßweisungh seines Reuerß darüber vßgangen. Vnd des zu wa-rem Vrkundt habeii wir Duirein Gangolff, Herr zu Hohengerolyeck :c. obgenantvnser eigen Insigel an dießen Briefs thun hencken, der geben uff Montag nach sanct LuxTagh ime fünstyeheu hundert vnd ime sechs vnd fünffHigsten Zare.