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Urkunde X.
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mm, in dein nechsten Monath, eines ehrbaren Pfafen, odereines Ledigen, der sich dazuverfenglich dincket. Und soll der Pfleger die Pflegerey von dem Bischof zu Straöburg, derzu der Zeit ist, empsahen, also daß er von seinen und der Gemeind wegen zu Offenburguf sein Seel, des Spital und alles was dazu gehöret, pflegen: werden aber sie mishellig,daß sie eines Manns nicht überein kommen; wem es denn unter den, die sie in der MiS-hell ermahnet, der Bischof besilcht, der solle Pfleger seyn. Der Pfleger solle alle Jahr ,als ob eö an ihn gefordert wird, Rechnung geben dem Schultheißen und dem Rarh vonOffenburg, oder den die sie darzu schickende; und sollen die von des Bischoffs wegen vonStrasburg, von der Gemeind wegen von Offenburg Rechnung hören, an des Spitalsund der Durstigen Statt, um ihr Guth und ihr Gelt, von der Zeit die er onverrechneteinweg gepflogen hat.
Derselbe Pfleger soll auch Macht und Gewalt haben, Dürftigen und Siechen in denSpital zu empfahen und auch die darinn empfangen seind, wann erfindet, daß sie sichohne des Spitals Hilfernehren mögen, darvon zuweisende, und solle darinn kein Kinddas einer Ammen bedarf, noch darinn kein töbich oder auffazig Mensch empfahen, nochkein Mensch, das ohne des Spitals Hüls uswendig sein nothdürfft känne weiß haben odergewinnen mag , es seye daß der Schultheiß und der Rath seyent miteinander übereinkam/men und der Mensch in den Spital soviel bringe, daß er ledig dem Spital seye.
Wann und wie dis auch der Schultheiß und der Rath uf ihr Ayd erkennen und spre-chen, daß der Pfleger der denn ist, schädlich oder unterfenglich deme Spital seye, undsie ihme darum die Pflegerey verpieten, so solle er sein abgesetzt, und sollen sie in der Weißals darvor geschrieben siadt, einander darzu kiesen und schaffen.
Wer auch Pfleger ist, der mag, ob er will, ein oder zween zu ihm nemmen, die ererwenet, daß sie ihme verfänglich seyen zu helfen an der Pflegerey, und Hand die Helferum alles das sie schaffen, mit des Spitals Gut, niemand zu antworten dann Gott unddem Pfleger.
Der Pfleger soll heisen des Spitals Meister und soll er und seine Helfer, mit seinemEehelle, Macht haben und vollen Gewalt, zu sezend und zu entsezend, zu kaufend und zuverkaufend, zu leihen mit Gedinge, oder ohne Gedinge, des Spitals Gut, zu kurzenoder zu langen Zielen, zu bauend und abzubrechen, Zu verwandlend und gemeiniglich anGericht und auswendig Gerichts, alles des zu chun, uf ihr Seelen und ihr Ehre, das sieerkennend, dem Spital und den Dürftigen das beste und das wegste, und was mir odermit ihr keinem, die des Spitals pflegen, gefertigt oder gerichtet wird, das solle sieet blei-ben, mit solcher Bescheidenheit, daß sie kein Macht noch Gewalt haben sollen nach Hand,dahin liegend Gut das der Spital inne hat, oder hienach gewinnt zu verkaufen, zu verse-zen oder hinzugeben, oder ander in kein Weiß abzuthun, ohne eines Schultheißen und derZwelfer von Offenburg einhelligem Rath, und darzu emeö Bischoffs von Strasburg
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