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die erste Theilung ankommet, wUche in dem Jahre 1277, folglich bald nach Bei dcrThei-der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts sich zugetragen hat. Nun aber gal- iunge von a.ten die iongobardische lehensgebtäuche weder in solchem-noch in dem vierze-henten Jahrhundert in Teutschlande nur das allergeringesie. Die ichmsstrit- antigkeiten fielen nicht denen in Italien gelehrt gewordenen Juristen in die Hän-fremdeRech-de, sondern man bliebe gar fein bei denen Teutschen Mangerichken, wobei die te bei Lehnen.Mannen slehnleute^j lediglich auf die Teutsche lehensgewohnheicen und Rechtesahen und sich um die fremde Richte in dem mindesten nicht bekümmerten»
§. eLt.xvi.
Erst bei der in dem Jahre 1495 geschehenen Errichtung? des kaiftrl. Erst um dasund des Reiches Kammergerichtes, gewannen die iongobardische iehur chte 7^^'^495einigen Fues in Teutschlande. Dieses alles führen in mehreren! aus X 0 ? ?. jz^^aeBe-
iri //ho/-. ^ §. es. A §. trachtung.
wie auch der Freih. von Genkenberg r^«
Und es wird dasselbe durch die feierliche Ausfprüche derer Mange-richte bei Aeinhard in denen neuen Anmerk. von der Lehensfolgeaus der Gemeinschaft ohne die Mirdelehnscdaft, in denen Urkun-den , kJmm. /. //. ///. /^/// und wie auch in der rhem-gravlichen oben s§. angezogenen Drukfchrift, die Gemein-schaft genant, LJum. /. ^5//. ^5///. und ^5^5/ bestensbestärket. Niemand also wird sich wohl so weit vergessen, daß er jene-indem Jahre 1277 geschehene Theilung nach denen longobardischen Rechten be-urtheilen wolte, die erst ganzer zweihundert Jahre hernach den Anfang mache-ten, sich in die Teutsche Gerichte einzudringen«
Z. LLI.XVII.
Da nun aber indem Theilungsbriefe nicht die mindeste Spuhre enthal-In demThei-ten ist, daß nur die Regierungörechte samt denen Renten und Abnutzungen luugsbr-efs^ftind getheilet worden, und daß das Eigenthum in der Gemeinschaft verblie-^^^.^den ist; da auch nicht eine.Sylbe von einem Vorbehalte der sehcnsfolge einigerdemselben oder einer anderen Urkunde vorhanden ist; so ist es nicht möglich ei- Gemein-nen anderen Schluß zu machen, als daß durch solche Theilung , wan in der-schaft»selben auch lehne gewesen, die beiderseitige lehenSfolge ganzlich zu Grunde ge-gangen ist und nur diejenige Vasallen geblieben ftind, welchen das lehn in derTheilunge angefallen ist.
u §. cc^xvill.