I II. Abschnit, I. Capitel.
§. ecxxxii.
Schloß Und soviel dan von denen vier Vogteien, so allezeit ihre urfprüngli.Dautenstein che Eigenschaft der Allodialität behalten haben. Nun wil ich auch anzei-gst allodial. was ich von dem Schlosse Daukenftein bemerket habe. Alle dieKen-zeichen, womit die zu Lehne gemachete Stücke beschrieben werden, fallenauch da lediglich hinweg. Vor der Pfälzischen Fehde besassen eö die Her.ren von Hohengeroldöek nicht. In solcher Fehde nähme es ihnen Pfalz-grav Philip nicht hinweg. Kaiser Maximilian eroberte es nicht wie-der. Marggrav Christoph bekäme es nicht in Sequesters-Weise. Nach-hero hatten es auch die Herren von Hohengeroldöek nicht inne. Schon indem Jahre 1562 wurde Rudolph Lumbart damit belehnet. fUrk.I.XXXIIl.^ In dem Jahre 1514 empfienge eö Syftied Pliß Weiß)Zu Lehen, und erhielte dabei, daß eö nicht nur zu einem Weiber-fondernsogar zu einem durchgehenden Erblehne dergestalt gemachet wurde, daßwan eö auf einen anderen dan einen Leibeöerben fiele, alödan dieser es wie-der zu einem Manöstamölehne tragen folte. fUrk. EXV.)) Nach derUrk. EXXII besässe solches Schloß in dem Jahre 1526 Hanß fer-ner pleuß.
§. cexxxlii.
Fortsetzung In dem Jahre 1584 stifteten Carl Grav zu Hohenzollern und pe-Gesvorigen. rer Freiherr von Meröpurg eine Ehcberedung zwischen ihrem PfiegfohneJacob Hern zu Hohengeroldöek und Dardaren Frauen zu Rappoltsteili.Darin wurde daö Schloß Hohengeroldöek zu einem Witwenfche bestimmet,mit dem Anhange: sovern der von der fürstl. Durchl. f Erzherzogenvon Oesterreichs alls dem 2ligenthumbs-Hern zu erlangen seynwürdt. Hernach aber Heiset eö, welches in Ansehung dcö SchlossesDautenstein wohl zu merken ist: vf den Lall aber das Haus) Hohemgeroldseckh vonn der fürstl. Durchl. nit erhallten werden mag,jo hat wolgedachter Herr Jacob bewilligt möglichen Mißanzuwenden, das Schloß Dautenstein, sampt aller desselbenFugehorungen, wie die Vleissen von Dautenstein solches vonnder Herrschafft Hohengerolyecbh zu Lehen innhaben, wider ansich zu khauffen, vnnd das mir notwendigen Gebcwen zu sieb