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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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II. Abschnit, I. Capitel.

Die Landefielen an Die-bolter^Geor-gen undHaN'sen, seineSöhne.Theilen die-selbe 2.14z 4.

§. I.XXVI.

Durch den Tod Malrhers des V fielen dan die lande auf seine Söhne.Heinrich wäre, wie oben s§. d.XXI1I^ aus der Urkunde CXIII zu er-fthen, in dem Jahre 14.Z4 schon tod; ingleichem finde ich nach dem Jahre1427 nichts mehr von Malthern dem Sohne« Diedolt, Georg undHanß waren demnach allein übrig. Georg wäre Domherr bei dem Hoch-stifte Straßburg. Als nun in dem Jahre 14Z4 eine TheilungSabrede dieserdreien Gebrüdere zum Stande käme, ward darin fest gesetzet, daß er an de-nen lehnen auf der rechten Seite des Rheines, nicht ehender etwas haben sol-te , als bis er laie würde ingleichem, daß Diedolt als der älteste, lehn-träger darin seyn, auch die gebende lehne verleihen ; im übrigen aber allesunter die drei Brüder in gleiche Theile getheilet werden folte. Die Vesie Ge-roldsek aber ward alsbald getheilet, und verschiedenes anderes von mindererWichtigkeit abgeredet, wie die Urkunde I.XI ll besaget.

§. i.xxvii.

Besonderer In dem hierauf folgenden Jahre verglichen sich dan auch Diedolt undVergleich Hanß unter einander und folte der erste die Kastenvogtei, nebst Stadt undzwiicheirDie-Burg Schuttern, wie auch Friefenhe'm, Oberweiler, Heiligenzelle, Ober,schöpft", Zunsweiler und Berghaupten allein haben, wan sie Zugehörden der^ ' besagten Kastenvogtei, und also VambergischeS lehn wären; doch ist be-rett, Heiset es in der über solche Theilung gefertigten Urkunde Nmn. I.XVwer es, daß sich in Morhett fünde, daß der egen. Dörffer einsoder me eigen were oder von eime andern Herren öl» Lehen rurrevnd das mit Vnderscheide es nit in die Rasivogrige von Schütteroder von einem Bischöfe von Bodenderg zu Lehen rurte, nochdann fo soll Iuncher Diedolt dasselbe Dorfs oder Dörffer haben,nutzen, druchen vnd der gemessen sinen Ledetagen, vngehinderevnd vngeirretIuncher Hansen, sinerErden vnnd mengelichs vonsinen wegen. Man aber sich das macht daß Iuncher Diebolcvon Codes wegen adegec - - - so sol dan Juncher Hansensin Recht an dem Dorffe oder Dörffern so nic in die Rastuogrigeodgenant gehört, behalten sin:c.

§. I.XXVIII.

(i) Das wäre der Teutschen Nechtsrcgel gemas: Pfaffen sollen Lehenrechteßdarben.