Aeltefte Geschichte.
des Nahmens >auf einen gemeinsamen Ursprung geschlossen werden mag:dan es beruhete in eines jeden Willkühre, seinem neuen Schlosse einen Nah-. , wen zu geben wie er wolte; und so wie, zum Beispiele, Gerold ein TeutscherNahme wäre, den viele taufende gesühret haben; also konte auch einem jedenDynasten, der unter diesem Nahmen getauset wäre, einsallen, ein Schloß zubauen, das Geroldsek hiesse und sich dadurch zu einem Hern von Geroldöek zumachen, ohne dadurch in einige Verwandschaft mit anderen einzutretten, wel-che wegen gleicher Umstände, gleiche Nahmen erhalten harten.
H VIII
So Heiset das Schloß ob Kufstcin in Tyrol, ebenfals Geroldöek (/). Daher kom-Wir haben an denen Graven von Eberstein ein gleiches Exempel. Derendaßhaben wir in Schwaben und in Niedersachsen gehabt, welche leztere sich her-nach mit einem Aste in Pommern ausgebreitet haben. Ein jedes dieser bei- njHtden Hauser hatte ein Stamhaus seines Nahmens Daß sie aber eines Ge- verwant, ei-schlechtes seyn solten, ein solches rechnet man heut zu Tage unter die Mähr-aerlei Nah-lein (Z-). Ingleichem hatte man ehedeme Herren zu Falkenstein in der men führen.Schweiz, deren Stamhaus und Herschaft Vermahlen von dem Canton Soto-thurn besessen wird (//). Item Graven zu Falkenstein an dem unteren Har-WK ze, nach deren Abgänge ihre Herschaft an das Hochstift Halberstat gekommenist (?'). Item Herren von Falkenstein in Bayern (^). Item die Herrenvon Falkenstein in Schwaben, von welchen das Reichs-Erb-Kämmerer-Amt an das Hauß Hohcnzollern gekommen seyn sol (/). Und endlich die erst
in
(/) Historisch-geograph. algem. Lexicon, Th. //. Blats. 489.
(F) Siehe Preuschen in denen Beiträgen zu der Successions - (vrdnunge inTeutsche Reichsländer, drittes Stük, Z. 2. und folg. in denen Tarls-ruher nüzlichen Samlungen Blats. gzZ. und folg.
(/-) Stumpf in der Schweizer-Thronike B. Blats. 237.
(i) Spangenberg. Mansfeld. Thron. Item, in der Sachsischen Thron.Tap.FF. NLILV5I. in (?. /.
794. 6e /ami/. /iö. /.
. Muciv^ Hunds Bayrischer Stambaum, //. Bl. 201. In dem rociire
tÄiem/ee»/ in denen vortreflichen IVlo^ui^L^'r.LoiciL vo/. //. MF.
kommet Reinoitb äe ^Vai^enKeine , als Zeuge in einer Urkundevon dem Jahre uzn. vor.
sl) //ö. §. A.