Die Reliquien wiedergefunden, 1548.
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sich heraus: dass der Statthalter den Befehl seines Herrn nicht voll-zogen, sondern den Futtersack ungeöffnet heimlich vergraben hatte. Sowurde es möglich, die echten wunderthätigen Reliquien dem Ordenzurückzugeben.
Der Landkomtur Johann von Rehen bescheinigte am 12. Juni 1548die Aushändigung der Krone, des Bechers und folgender Gebeine:„ein Haupt mit einem Kienbacken, item fünf Röhrlein, klein und gross,item eine Riebe, item zwei Schulterbeyn und sonst ein breit beyn."Diese Reliquien wurden indessen nicht wieder in das Monument gelegtsondern, angeblich an unbekannter Stelle, neben dem Hochaltare ver-graben. Jetzt sind sie dort längst verschollen und, wie es scheint, inalle Welt zerstreut. Manche davon wurden vom Orden selbst an andereKirchen und Klöster — auf inständiges Bitten — verschenkt. So sollsich ein Schulterblatt in Ungarn, der echte Kopf in Breslau befinden;ein anderer wird in Besangon verwahrt. Der letzte Rest soll im dreissig-jährigen Kriege aus der Kirche entführt sein.
Gleichzeitig lebte der Deutschmeister in unausgesetzter Abwehrgegen den Landgrafen und zahlreiche andere fürstliche Nachbaren überSteuern und Belastungen der Ordenshäuser, Gerichtsbarkeit und andereFreiheiten des unbeliebten, nicht mehr geachteten, höchstens noch be-neideten Ordens. Dazu steter innerer Zwist und Unfriede, Empörung,Zerfall.
Die Häuser waren meistens tief verschuldet, man schrieb das vorallem dem „Juden-Wucher" zu der, trotz strenger Verbote auf denReichstagen, von den „nagenden Juden" fortdauernd mit den Ordens-brüdern und den Untertanen betrieben wurde. „Als der theure Heldvernommen, dass etliche Juden undjüdinne einige dess Ordens Unter-thanen, Wuchers halben, an das Kaiserl. Hof-Gericht zu Rottweil ge-fordert, dieselbe in die Acht gebracht und sich auf dess Hof-Richtersernstliche Befelch in ihre Güter, liegend und fahrend, Lehen und eigen,einleiten und einsetzen lassen, woraus dann nicht allein erfolgt, dass ihrerviel Weib und Kind verlassen und davon entweichen müssen," so hatWalter dagegen, aus Mergentheim unterm 20. September 1540, einescharfe Verordnung erlassen: Niemand solle fortan mehr, weder heim-lich noch öffentlich, von Juden etwas entlehnen, mit ihnen handeln,ihnen Güter oder Gerechtsame verpfänden, bei Vermeidung der Wucher-