Druckschrift 
Nachrichten von dem Geschlechte der Grafen von Wartensleben : [nebst] Anh.
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
 

— 19 —

welche dahin gebracht würden, zu pflegen und zn warten, und allemenschmöglichste Handreichung zn thun, diejenige Person aber, so solcheWarttung zu leisten widrig ist, soll des IZemNIen verlustig sein: diesenZwölff Personen mm soll der Hospitalvorsteher, welchen Ein Hochedl.Rath allhier ans der Bürgerschafft mit Eidespflichten zu seinem Ambtzu bestätigen belieben wird, und Zwarten einer Jedweden insonderheitans den lexaton Einkünften täglich reichen ein Maaß Bier, nebst sovielCovent, alß sie ihren Durst zu löschen nöthig hat, wie auch soviel Brot,als sie essen mag, des Sonntags Dinstags und Donnerstags aber solljedwede Person habe» ein Pfund Fleisch, entweder frisch, gepcckelt, odergeräuchert, oder an dessen Stelle soviel Fischwahren nebst nothdürstigenBrodte und Zwey Maaß Bier, die hohen Festtage über alß Weyhnach-ten, das Neuejahr, Ostern und Pfingsten soll denselben alle Tage durchdas Fest eine sonderliche Mahlzeit von einer Vorkost, einen eßen Fleischeund einen Braten gereichet werden, jedoch nicht zur Pracht sondern zudero ersättignng, das Bier und der Covent, so die Armen das Jahr überverbrauchen, sollen die Biederseeischeu Erben in meinem Brauhause ohneentgeld brauen zu laßen hiermit angewiesen sein. Sollten aber gedachteErben diese Angelegenheit nicht dulden können, so sollen sie verschaffen,daß das llospilal anderswo ohne Vergeltung ihr nothdürfftiges Bier undCovent brauen können: dahingegen sollen diese armen täglich dreymahl,alß des Morgens umb fünf, des Mittages umb zehn und des Abendsabermahl umb fünf Uhr ordentliche Bethstnndeu halten nnv darinnen vorder Stadt und des gantzen Landes Wohlfahrt zu Gott seuftzen und be-then, wer nun diese Bethstunde muthwilligerweise verabsäumet, derselbesoll die gantze Woche darauf der verordneten Lebensmittel verlustig ge-hen, solle aber keine Bessrung erfolgen, so soll er gar nicht mehr aufdem Hospitale geduldet werden: Es sollen mehrerwähnte Erben auchallezeit ein gottseeliges und friedfertiges Leben führen, sich aller Erbar-keit und gottgefälligen Tugenden befleißigen, allen Zank, Haß, Neid, Un-versöhnlichkeit, Zwietracht und dergleichen Sünden meiden, widrigcnfalßsoll der Verbrecher das erste mal auf vier Wochen lang ä donelieio su-spemürt, wo aber darnechst gautz und gar keine Lebensbesserung erfolgenwolle, desselben gar verlustig, und darvon verstoßen werden. Es sollenaber auch diejenigen Leute, so auf das llospilal von den Stadt-Armengenommen werden und daselbst ohne Kinder versterben, ihr Vermögendem llospitalo eignen und solches zu thun bei ihrem Antritt versprechen,dergleichen sollen auch solche Verlebte oder gebrechliche Personen, dienoch soviel über ihren Nothpfennig vermögen, dem Hospitale beim An-tritt fünfzig Thlr. erlegen, und dieses gnaotnm nebst andere angefalleneVerlassenschafften, wo sie in Baarschaften bestehen, umb landesüblicheVerzinsung zu des Hospitals auffnahme ausgethan, die aber gar nichtsim Vermögen haben, jedoch von gutem untadelhafften Leben und Wan-del seyen, sollen nmb Gotteswillen aufgenommen werden. Ferner istauch mein Wille, daß die iexieton vier Hufen Landes durch einen gewis-senhaften Vorsteher aüiuinistileet, darüber Rechnung geführet, und Alleszu des llospitais und der Armuth beßten angewendet werde und dieserallemahl jährlich seine Rechnung zu der Zeit, wann die Kirchenrechnunggehalten wird, zu snstllloiien schuldig seyn solle, dafür soll Er das Jahrüber von des llospitais Einkünften Zwantzig Thaler zur ergötzlichkeit zu