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Nachrichten von dem Geschlechte der Grafen von Wartensleben : [nebst] Anh.
Entstehung
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selben zum Besten bei gewisse Leute gegen landesübl. Verzinsung aus-gethan und der Vater weder von diesen noch den andern iexirton Stückenetwas in die Hände gegeben werde; Sollte aber Jungfer Sybilla Eli-sabeth« Hackin ohne niedersteigende Erben mit Tode abgehen, so soll aufden Fall das Vermächtniß aufs offt benannte Viederseeische Erben wie-derumb zurückefallen nebst dem legale, welches Jungfer Marie Catharinevon Biederseen zugeschrieben worden; jedoch dieses nicht eher, alß nachdero seel. absterben.

3) llegire ich hiermit der Kirche 8t. äobannis Itadt. alhier drei Pfund Syl-ber von meinem Silberwcrke zu einem Kelche nebst einem verpitschirtenBeutel mit Ringen, und einen Rubin- und viamant Schmuck, womitgedachter Kelch geziert werden soll, überdies noch sechs Pfund Silber zueinem Taufbecken.

4) llegire und vermache ich, Krafft dieses zu außbauuug des verfalleneu 8t.äoliaimis Hofes und dessen Kirchen auf dem allhiesigen Gottes-Acker,wie auch nothdürftigen Scheuulagers und Stallungcn drey Tausend Thlr.,welche mehrbesagte Biederseesche Erben sofort nach meinem Tode ausmeiner Verlassenschaft und ihrer erhalteneu Erbporlion baar auszahlensollen, nebst einem halben Erbkothe, welches einer aus der Pfännerschasftdem armuthe zum Besten gegen eine billigmäßige äiserelio» entwedersechsten zu (ieluninstrireii, oder einem eapnbleu Manne solches aufzutra-gen belieben wir, dann auch vier Hufen*) Landes Acker, welche im An-halt. territorio liegen und von der onIinair-Steuer befreit seyn, zusainmtden Havren, oder darauff gewachsenen Früchten.

Sollten aber zur Zeit meines Absterbeus sothaue Läudereien nichtgeartet noch besaamet sein, So sollen dicselbigen von meinem verlassenenGetreidig zu Staßfurth in Saamen gesetzet, und durch die ViederseeischeErben vorher hauswirthl. ohne eutgeld geartet werden: wenn nun 8t.äobsimis Hoff nebst nothwendigen Scheunlager und dürftiger Stallungerbanet, worzu sofort nach meinem dermahleinsseelig. Tode der Anfanggemachet, und schleunigst verfahren werden soll, so sollen die Bieder-seeschen Erben gehalten sein zur 8takilitiruug des Itospitais-Haußhaltnngaus dem allhiesigen luventario herzugeben, nothdürfftig Futter und Brod-korn bis nach vollendeter Erndtezeit, dann auch das beste baar Zug-Pferde, vier melckende Kühe, vier Stück Rindvieh, davon eines von fünf,das andere von vier, das dritte von drey und das vierdte von ZweyJahren, item einer tüchtigen Saue nebst Zwölf Schweinen von dreher-leh Gattung, jedoch daß vier Stück darunter also beschaffen seyen, daßsie in dem Stock gemästet und geschlachtet werden können; In solcheklospitais-Wohnung sollen im Anfange aufgenommen werden: Zwölffalte Verlebte, oder auch junge gebrechliche Weibs und Manns Personendie keine Lebensmittel haben, noch von solchen Kräfften sein, daß sie sel-bige durch ihrer Hände Arbeit gewinnen können; jedoch aber darbey auchein gutes untadelhafftes Zeugniß ihres geführten Wandels haben, davonnun sollen Zwo eine Kammer auf den Hospitale besitzen und inne habendes Winters oder sonsten aber sollen sie alle in einer Stuben ihrenAufenthalt haben, oder erwachsene Personen sollen ohne sonderbahr Ver-geltung verbunden seyn, die armen gebrechlichen, oder waysen, wo etwa

") Diese vier Hufen sind leider gegen einen sehr geringen Erbzins ausgethan worden durchdie Curatoren der Stiftung.