Druckschrift 
Die von Kronberg und ihr Herrensitz : des Geschlechtes Ursprung, Blüte, Ausgang ; der Burg Gründung, Ausbau, Niedergang, Zerfall, Wiederherstellung ; eine kulturgeschichtliche Erzählung aus elf Jahrhunderten 770 bis 1898
Seite
207
Einzelbild herunterladen
 

Markenwälder und ihre Gerichtsherren.

207

Eppensteiner. Dem jährlichen Märkergeding sass er vor. Im Jahre 1494heisst das Weistum:Wer Homburg mit Recht inne hat, ist Oberst,Herr und Waldbote." SeinRecht" ist, dass eralle Ubertrybe undGewalt stüren und schirmen soll, und auch selbst lassen." Aus einemInstrument, aufgerichtet über die Hohe Mark auf der Auwe vor Ober-ursel," (unter den noch heute dort stehenden alten Eichen) am 14.Juli 1484,erfahren wir: Gegenwärtig für Frankfurt war Juncker Jakob (II, 75 F)von Cronenbergk, Amtmann zu Bonamesse, derzeit Märkermeister. Be-teiligt war Johann (VII, 74 F) von Cronenbergks Hof zu Obern Heckstattmit einem halben Wagen Holz. Unter den Strafen wegen Waldfrevelwird eine aufgeführt, die heutzutage nicht mehr im Reichsstrafgesetzbuchzu finden ist:Item, es soll niemands Bäume in der Mark schelen;wer das thät, dem soll man seinen Nabel aus seinem Bauch schneidenund ihm mit denselben an dem Baum näihlen, und denselben Baums Sche-ler um den Baum führen, so lang biss ihm sein Gedärm alle aus demBauch gewonnen (gewunden) seynd." Ueber 30 Dörfer hatten an diesemWaldgebirge Anteil. Die Herrschaften Königstein, Falkenstein, Kronbergbesassen ihre besonderen Marken, vermutlich schon in frühester Zeitfür sie abgeteilt; Kronberg gemeinsam mit 8 Dörfern, darunter die beidenHexstatte und Eschborn. Die Märkerordnungen sind die ältesten Forst-gesetze. Sie schreiten drakonisch, aber nur abwehrend, gegen Ueber-griffe und Verwüstung im Walde ein. Neukulturen kennen sie nicht.

Ein eigentümliches Gericht, gehalten von Johann IX (87 K) vonKronberg, fand am 25. November 1495 statt.In einem Walde beiOberhöchstatt, der dem Ritter Johann von Kronberg gehörte, war dieFeiche eines gewissen Peter Hoffmann aus Niederhöchstatt aufgefunden,der sich dort an einer Eiche erhängt hatte. Nach ländlicher Gewohn-heit lag es den Herren von Kronberg, als Eigentümern und Gerichts-herren ob:mit ihren Bürgern die Leiche zu richten und zu verbrennen."Sämmtliche Schultheissen der kronberger Orte, sowie der von Nüring,Rödelheim und Schwalbach waren geladen und erschienen. Im Forst-orte Rothlauf fand das Gericht und die Vollstreckung statt. Ueber diegesammte Prozedur nahm ein Notar das unendlich umständliche Protokollauf. - Eine alte frankfurter Nachricht sagt:Selbstmörder wurden an-fangs verbrannt; als aber das Holz im Preise stieg, fanden sie ihr Grabim Main."