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Prinzen Wenzel mußte ihre Billigung dieser Verlobungdurch eine öffentliche Erklärung nach ihrer Genesung aus-sprechen '.
Dabei trug der Kaiser zugleich die politischen Pläne,die er mit dieser Ehestiftung verband, unverhüllt zur Schau.Es wurde den verlobten Kindern für den Fall, daß derBurggraf ohne männliche Erben abgehen oder sein Stammmit diesen erlöschen würde, die Succession in alle burggräf-lichcn Lande und Güter zugesichert. Die Städte des Burg-grafenthumes mußten dem Kaiser darüber Reverse ausstel-len, Ritter und Knappen, so wie Beamte und Bürger, ihmdie Eventualhuldigung leisten und alle geloben, bei dem Ein-tritts des als muthmaßlich bevorstehend angenommenen Er-ledignngsfalles, an niemand sich zu halten, als an den Kai-ser als Böhmischen König, seinen Sohn und die KroneBöhmen.
So groß war auch der Werth, den der Kaiser ansdie eingeleitete Ehevcrbindung mit dem burggräflichen Hauselegte, daß für die Aufrechterhaltung derselben, selbst bei demTode eines der verlobten Kinder, schon voraus Verabredunggetroffen wurde. Stürbe Wenzel, des Kaisers Sohn, vordem Vollzug der Ehe; so sollte für ihn der älteste von dennoch lebenden Söhnen, welche dem Kaiser inzwischen ge-boren werden mögten, in das Verlöbniß mit Elisabeth ein-treten, so wie andererseits für die letztere bei deren Able-ben, eine andere Tochter des Burggrafen, wenn ihm solcheinzwischen zu Theil geworden sein mögte. Blieben beide
1) Non. III, Ho. 177. I'el/el5 IVovoesI-ms Hik.-RueN 8. 1.